Es ging um eine Frau, die 40 Jahre lang an einer chronischen Depression und einer schweren Persönlichkeitsstörung litt und sterben wollte. Nach eingehender Prüfung wurde ihrem Antrag auf Sterbehilfe entsprochen. Ihr Sohn klagte nach ihrem Tod, dass der Staat den Verpflichtungen zum Schutz des Lebens seiner Mutter nicht nachgekommen sei, weil das gesetzlich vorgeschriebene Sterbehilfe-Verfahren nicht eingehalten worden sei.
Das Gericht gab ihm teilweise Recht. Der Antrag der Mutter, ihr Leben zu beenden, sei zwar aus freiem Willen, wiederholt und ohne Druck von außen gestellt worden. Außerdem habe sie sich in einer medizinisch unheilbaren Situation befunden. Insofern seien die Voraussetzungen für Sterbehilfe erfüllt gewesen. Allerdings seien den Behörden bei dem Verfahren nach dem Tod Fehler unterlaufen. Die prüfende Behörde war demnach nicht unabhängig genug, unter anderem, weil in der Kommission auch der Arzt saß, der die Sterbehilfe durchgeführt hatte. Belgien muss dem Sohn der Toten nun 2.211,30 Euro für seine Auslagen zahlen. (dpa/calü)

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