Die Verdoppelung des Betrags des Überbrückungsrechts gilt für Selbstständige, die ihren Betrieb im Zuge der Coronakrise einstellen mussten: 2.583,38 Euro für einen Alleinstehenden und 3.228,20 Euro für einen Selbstständigen mit Familie. Dies betrifft nicht nur Bars und Restaurants, sondern alle Sektoren, die geschlossen wurden. Selbstständige, die arbeitsunfähig sind, haben hingegen keinen Anspruch auf das Überbrückungsrecht.
Ihre Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit ist jedoch manchmal geringer als dieses Recht. Vor diesem Hintergrund wurde eine zusätzliche Zulage für Betroffene geschaffen. Diese Maßnahme war ursprünglich bis Ende Dezember vorgesehen. (belga/gz)

Kommentare
Kommentar verfassen
0 Comment
Sie müssen angemeldet sein, um zu kommentieren.
AnmeldenRegistrieren