Mehrere Wochen lang konnten rund 500 Personen außerhalb des Gefängnisses und unter verschiedenen Auflagen leben (beispielsweise nicht im Umfeld von Drogenabhängigen oder in einem Wohnheim bleiben).
Nach Meinung von Justizminister Koen Geens (CD&V) sollten diese Tage im Freien nicht zur eigentlichen Haftzeit hinzugezählt werden. Der Kassationshof, der mit einem bestimmten Fall befasst war, hält diese Betrachtungsweise jedoch für verfassungswidrig.
„Das Gericht ist der Ansicht, dass eine Unterbrechung einer Strafe mit einzuhaltenden Bedingungen dem Gefängnisurlaub ähnlich ist“, erklärte Harold Sax, Vizepräsident der Gefängnisaufsicht für das französischsprachige Belgien: „Und ein Gefängnisurlaub wird als ein Tag der abgesessenen Strafe angesehen, sodass für den Grundsatz der Gleichheit die Unterbrechung der Strafe im Strafmaß angerechnet werden muss.“ (belga/mv)

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