Maskenpflicht und Schulschließung: Kabinettschef von Paasch erklärt legale Grundlagen

<p>Wenn es um die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit geht, kann Innenminister Pieter De Crem (CD&amp;V, Foto) sehr wohl Befugnisse im Schulwesen der DG haben, erläutert der Kabinettschef des DG-Ministerpräsidenten, Alfred Velz, in einem offenen Brief.</p>
Wenn es um die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit geht, kann Innenminister Pieter De Crem (CD&V, Foto) sehr wohl Befugnisse im Schulwesen der DG haben, erläutert der Kabinettschef des DG-Ministerpräsidenten, Alfred Velz, in einem offenen Brief. | Foto: belga

Sehr geehrter Herr Schmitz,

Vorweg: Belgien befindet sich seit Mitte März 2020 in einer sogenannten „föderalen Phase“. Dies bedeutet, dass die Föderalregierung die Möglichkeit und Befugnis hat, besondere Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen. Zu dieser Befugnis gehört unter anderem die Schließung öffentlicher Einrichtungen, darunter Schulen, oder die Befugnis, deren weiteren Betrieb von einer Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes abhängig zu machen.

Dies wird untermauert durch die Tatsache, dass – wie die aktuelle Situation verdeutlicht – die Maskenpflicht für die Schulen nicht durch einen Rechtstext der Deutschsprachigen Gemeinschaft, sondern durch einen Erlass des föderalen Innenministers festgelegt wird, dessen Geltungsbereich sich auf das gesamte Königreich erstreckt. Die föderale Ebene fußt ihre Entscheidungen dabei auf die Gutachten des GEES.

Ich schließe aus Ihrer Fragestellung in ihrer Mail von Donnerstagabend, dass Sie offensichtlich davon ausgehen, dass die Tatsache, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft für das Unterrichtswesen zuständig ist, automatisch bedeutet, dass nur (und ausschließlich) sie Schulschließungen vornehmen könnte. Dem ist jedoch absolut nicht so! Wer für eine Schließung zuständig ist, ist abhängig von der Frage, aus welchem Grund eine solche Schließung angeordnet würde.

Und hier haben wir tatsächlich den Übergang zur föderalen Kompetenz des Zivilschutzes und der Sicherheitspolitik. Diese fußt auf der Restzuständigkeit des Föderalstaats (bestätigt durch Artikel 6 §1 VIII. Nr. 1 Absatz 1 Spiegelstrich 4 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen). Tatsächlich obliegt es der Föderalbehörde (im allgemeinen Sinne), in diesem Rahmen alle nötigen Maßnahmen zu treffen. Dass sie gemäß Artikel 127 oder 130 der Verfassung nicht für das Unterrichtswesen zuständig ist, tut hier nichts zur Sache.

Wer genau zuständig ist, welche Maßnahmen zu ergreifen, wird sowohl im Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz wie auch im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit bestimmt. Was das erstgenannte Gesetz betrifft, so gibt es dem föderalen Innenminister direkt einen umfassenden Handlungsspielraum.


Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, organisiert die Mittel und löst die Maßnahmen aus, die für den Zivilschutz im gesamten Staatsgebiet notwendig sind. Er koordiniert die Vorbereitung und die Umsetzung dieser Maßnahmen sowohl bei den verschiedenen Ministerien als auch bei den öffentlichen Einrichtungen.

Diese Koordinierung bezieht sich auch auf alle Maßnahmen mit Bezug auf den Einsatz der Mittel der Nation, die bereits in Friedenszeiten getroffen werden müssen, um in Kriegszeiten den Zivilschutz zu gewährleisten.

Der Minister übt seine Befugnisse aus in Zusammenhang mit Zivilschutzfragen, die in internationalen Organisationen behandelt werden, und anlässlich der auf diesem Gebiet nützlichen, auf internationaler Ebene stattfindenden Austauschgelegenheiten.

Im zweitgenannten Gesetz bieten insbesondere die Artikel 8 und 9 §§1, 2 und 5 die Rechtsgrundlage, um die sogenannte „föderale Phase“ zu bestimmen:


Art. 8 - Der König legt die in Sachen zivile Sicherheit zu treffenden Maßnahmen fest. Er kann insbesondere:

1. ein Programm von Maßnahmen für die zivile Sicherheit erstellen, das von jedem Einwohner, von den von Ihm bestimmten öffentlichen Diensten und von jeder privaten, öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung umgesetzt werden muss,

2. die Maßnahmen zur Identifizierung der Risiken festlegen, namentlich die Bestandsaufnahme der auf dem nationalen Gebiet bestehenden Risiken, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen der Noteinsatzplanung berücksichtigt werden können,

3. die Maßnahmen in Bezug auf die interministerielle oder multidisziplinäre Bewältigung, Koordinierung oder Unterstützung von Ereignissen oder Notfallsituationen festlegen,

4. die Maßnahmen in Bezug auf die Vorbereitung der interministeriellen oder multidisziplinären Bewältigung, Koordinierung oder Unterstützung von Ereignissen oder Notfallsituationen festlegen, einschließlich der Noteinsatzplanung und der Ausbildung,

5. [...].


Art. 9 - § 1 - Der König kann den Inhalt der verschiedenen Noteinsatzpläne, die Modalitäten für ihre Erstellung sowie die Struktur, was Organisation und Arbeitsweise betrifft, bestimmen.

§ 2 - Der König erstellt die Noteinsatzpläne, in denen eine Antwortstruktur für Ereignisse und Notfallsituationen, die eine Bewältigung, eine Koordinierung oder eine Unterstützung auf nationaler Ebene erfordern, organisiert wird.

§ 3 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Gouverneur beziehungsweise [die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration] einen allgemeinen Noteinsatzplan, in dem die allgemeinen Richtlinien und die Informationen vorgesehen sind, die notwendig sind, um die Bewältigung der Notfallsituation, einschließlich der zu treffenden Maßnahmen und der Organisation der Hilfeleistung, zu gewährleisten.

Die in Absatz 1 erwähnten Noteinsatzpläne werden dem Minister zur Billigung vorgelegt.

§ 4 - In jeder Gemeinde erstellt der Bürgermeister einen allgemeinen Noteinsatzplan, in dem die allgemeinen Richtlinien und die Informationen vorgesehen sind, die notwendig sind, um die Bewältigung der Notfallsituation, einschließlich der zu treffenden Maßnahmen und der Organisation der Hilfeleistung, zu gewährleisten.

Die in Absatz 1 erwähnten Noteinsatzpläne werden, nachdem sie vom Gemeinderat angenommen worden sind, dem Gouverneur beziehungsweise [der aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständigen Behörde der Brüsseler Agglomeration] zur Billigung vorgelegt.

§ 5 - Die allgemeinen Noteinsatzpläne der Gemeinden, der Provinzen und des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt können mit zusätzlichen Bestimmungen, die sich spezifisch auf besondere Risiken beziehen, ergänzt werden. Diese Bestimmungen werden in besondere Noteinsatzpläne aufgenommen.

Der König kann bestimmen, welche Risiken von den Gemeinden, den Provinzen und vom Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt in einen besonderen Noteinsatzplan aufzunehmen sind.

Der Inhalt der sogenannten „föderalen Phase“ wird sowohl im Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern wie auch im Königlichen Erlass vom 22. Mai 2019 über die Noteinsatzplanung und die Bewältigung von Notsituationen auf kommunaler und provinzialer Ebene und über die Rolle der Bürgermeister und der Provinzgouverneure bei Krisenereignissen und in Krisensituationen, die eine Koordinierung oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, festgelegt.

K.E. vom 22. Mai 2019

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. zuständige Behörde:

a. auf kommunaler Ebene: der Bürgermeister,

b. auf provinzialer Ebene und auf Ebene der Brüsseler Agglomeration: der Gouverneur beziehungsweise die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde der Brüsseler Agglomeration, nachstehend "der Gouverneur" genannt,

2. Minister: der für Inneres zuständige Minister und, was die Artikel 22 bis 37 und 40 des vorliegenden Erlasses betrifft, der für Inneres zuständige Minister, sein Beauftragter oder der Vorsitzende des mit der strategischen Koordination beauftragten Büros, wie in den Noteinsatzplänen und bestehenden Verfahren auf nationaler Ebene bestimmt,

[…]

Art. 23 - § 1 - Die strategische Koordination von Notsituationen kann auf drei Ebenen erfolgen, die Phasen genannt werden.

Für die Wahl der Phase kann insbesondere folgenden Parametern Rechnung getragen werden:

- der geographischen Ausdehnung der (möglichen) schädlichen Folgen,

- den einzusetzenden Mitteln,

- der reellen oder potentiellen Anzahl Betroffener,

- dem Koordinierungsbedarf,

- dem Ausmaß, der Schwere und/oder der sozialen Auswirkung der Ereignisse,

- der Art der Ereignisse und hauptsächlich ihrer technischen Komplexität,

- dem Informationsbedarf der Bevölkerung,

- der Entwicklung der Ereignisse,

- den anwendbaren Vorschriften.

§ 2 - Die kommunale Phase wird ausgelöst, wenn die direkten oder indirekten Folgen der Notsituation eine Bewältigung durch den Bürgermeister erfordern.

§ 3 - Die provinziale Phase wird ausgelöst, wenn die direkten oder indirekten Folgen der Notsituation eine Bewältigung durch den Gouverneur erfordern.

§ 4 - Die föderale Phase wird ausgelöst, wenn die direkten oder indirekten Folgen der Notsituation eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2003 zur Festlegung des Noteinsatzplans für Krisenereignisse und Krisensituationen, die eine Koordination oder eine Bewältigung auf nationaler Ebene erfordern, sowie gemäß den bestehenden Noteinsatzplänen und Verfahren auf nationaler Ebene.

Die föderale Phase kann ausgelöst werden, wenn die Notsituation einem oder mehreren der in Punkt 4.1 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass erwähnten Kriterien entspricht.

§ 5 - Die Notwendigkeit, eine bestimmte Phase auszulösen, kann entweder schritt-weise mit einer Verstärkung beziehungsweise Verringerung der erforderlichen Mittel oder aber plötzlich oder unmittelbar auftreten.

Art. 28 - § 1 - Löst der Minister die föderale Phase aus, übernimmt er die strategische Koordination der Notsituation.

Die Auslösung der föderalen Phase führt zur Aufhebung der provinzialen beziehungsweise kommunalen Phase(n).

§ 2 - In einer föderalen Phase unterstützen die betreffenden Gouverneure zusammen mit den betreffenden Bürgermeistern auf ihrem Gebiet die strategische Koordination des Ministers, indem sie seine Beschlüsse umsetzen und notwendige zusätzliche Beschlüsse in Absprache mit dem Minister fassen. Solange der Minister keine Beschlüsse gefasst hat, ergreifen die betreffenden Gouverneure zusammen mit den betreffenden Bürgermeistern die erforderlichen provisorischen Maßnahmen, um die Folgen der Notsituation zu begrenzen, und setzen den Minister unmittelbar davon in Kenntnis.

Sowohl die Gouverneure als auch die Bürgermeister können zu diesem Zweck die Mitglieder ihrer Koordinierungsausschüsse in einen provinzialen beziehungsweise kommunalen Krisenstab berufen und die betreffenden Teile ihrer NEP ausführen.

§ 3 - Die betreffenden Gouverneure erstatten dem Minister zusammen mit den betreffenden Bürgermeistern Bericht über die Ausführung der in der föderalen Phase gefassten Beschlüsse und ergriffenen Maßnahmen.

Diesen Bestimmungen kann entnommen werden, dass der Innenminister – ggf. in Absprache mit den Gouverneuren und Bürgermeistern – die alleinige Entscheidungsgewalt besitzt, sobald die föderale Phase aktiviert wurde. Eine Erlaubnis oder gar ein „Veto-Recht“ seitens der anderen, inhaltlich zuständigen Behörden – wie die Gemeinschaften oder Regionen – ist nicht vorgesehen.

Art. 182 - Der Minister oder sein Beauftragter kann bei gefährlichen Umständen zur Sicherung des Schutzes der Bevölkerung Letztere verpflichten, sich aus den besonders ausgesetzten, bedrohten oder geschädigten Orten oder Gebieten zu entfernen, und den von dieser Maßnahme betroffenen Personen einen provisorischen Aufenthaltsort anweisen; er kann der Bevölkerung aus demselben Grund verbieten, sich fortzubewegen oder sich wie auch immer in den Verkehr zu begeben.

Dieselbe Befugnis hat der Bürgermeister.

Schlussfolgernd muss man also festhalten, dass, wenn der Innenminister im Rahmen der föderalen Phase der Ansicht ist, eine Schulschließung anzuordnen bzw. eine Schulöffnung nur unter Auflagen zu erlauben (z. B. wenn eine Maskenpflicht eingehalten wird), er ausreichend Mittel besitzt, um dies so vorzugeben. Dass diese Maßnahme im Rahmen des Nationalen Sicherheitsrates mit den Gemeinschaften konzertiert wird, ist eine nötige und begrüßenswerte Geste der Kooperation, aber rechtlich gesehen keinesfalls erforderlich.

Kurzum: Wenn der Innenminister eine Maskenpflicht auferlegt – egal ob im schulischen Umfeld oder woanders –, kann sich die Deutschsprachige Gemeinschaft dem nicht widersetzen.

Wie Ministerpräsident Oliver Paasch in seinem BRF-Interview von Donnerstag bereits richtig dargelegt hat, ist in dieser Angelegenheit die Handlungsfähigkeit der Deutschsprachigen Gemeinschaft drastisch eingeschränkt.

Wir werden uns weiter dafür einsetzen, dass jegliche einschränkenden Maßnahmen, die im Zuge der Corona-Pandemie auferlegt wurden und werden, sowohl im schulischen Bereich als auch bei außerschulischen Aktivitäten, schnellstmöglich wieder aufgehoben werden. Entscheiden kann die Deutschsprachige Gemeinschaft dies aber wie oben beschrieben nach wie vor nicht.

Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit ausführlich beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Alfred VELZ (Kabinettschef)

<p>Die Maskenpflicht für die Schulen wird nicht durch einen Rechtstext der Deutschsprachigen Gemeinschaft, sondern durch einen Erlass des föderalen Innenministers festgelegt. Dies erläutert Alfred Velz, Kabinettschef von Oliver Paasch, in einem offenen Brief.</p>
Die Maskenpflicht für die Schulen wird nicht durch einen Rechtstext der Deutschsprachigen Gemeinschaft, sondern durch einen Erlass des föderalen Innenministers festgelegt. Dies erläutert Alfred Velz, Kabinettschef von Oliver Paasch, in einem offenen Brief. | Illustrationsfoto: dpa

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