Gesundheitsdienstleister, die, wie beispielsweise Zahnärzte, derzeit zusätzliche Kosten für Schutzausrüstung tragen müssen, dürfen diese nicht auf ihre Patienten abwälzen. Das Verbot tritt rückwirkend zum 4. Mai in Kraft.
Die Gesundheitsdienstleister selbst sollen einen Beitrag zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben erhalten. Auch eine solche Regelung soll rückwirkend zum 4. Mai gelten. Patienten, denen ab dem 4. Mai bereits ein „Corona-Zuschlag“ berechnet wurde, können diesen entweder direkt bei ihrem Leistungserbringer oder mithilfe ihrer Krankenkasse zurückfordern, so De Block in einer Pressemitteilung. (belga)

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