Die AfD hatte die Auffassung vertreten, bei den in mehreren Tranchen überwiesenen rund 132.000 Euro, die vor der Bundestagswahl 2017 auf dem Konto von Weidels Kreisverband Bodenseekreis eingegangen waren, handele es sich um direkte Zuwendungen an Weidel, die nicht unter das Parteiengesetz fielen. Schließlich sei das Geld mit dem Verwendungszweck „Wahlkampfspende Alice Weidel Socialmedia“ überwiesen worden.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, es gebe durchaus auch zweckgebundene Parteispenden. Außerdem sei die Annahme des Geldes unzulässig gewesen, da der wirkliche Spender der Partei nicht bekannt gewesen sei.
Die AfD teilte mit, Bundesschatzmeister Carsten Hütter werde dem Parteivorstand empfehlen, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berufung einzulegen. (dpa/calü)

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