Hohes Venn: Aussetzung der Urteilsverkündung für Radfahrer

<p>Hohes Venn: Aussetzung der Urteilsverkündung für Radfahrer</p>
Illustrationsfoto: belga

Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft, die für die vorsätzliche Körperverletzung einer Minderjährigen plädiert hatte, urteilte das Gericht, dass „der Radfahrer aus Mangel an Voraussicht oder Vorsicht, Neïa (das fünfjährige Mädchen, A.d.R.) einen unfreiwilligen Schlag versetzt hatte, ohne die Absicht, dieser anderen Person zu schädigen“.

Das Gericht hat bei der Bemessung des Strafmaßes die relative Schwere der Tat, die soziale und berufliche Integration des Angeklagten, das Fehlen von Vorstrafen, die Aufruhr in den sozialen Netzwerken, den Zeugenaufruf der Staatsanwaltschaft und den Freiheitsentzug des Angeklagten berücksichtigt. Ihm wurde daher eine Aussetzung der Urteilsverkündung gewährt.

Der 60-Jährige muss die Familie des Mädchens entschädigen, die einen symbolischen Euro gefordert hatte. (belga/ab)

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