„Zur Förderung des Tierschutzes im Zusammenhang mit rituellen Schlachtungen können die Mitgliedstaaten, ohne die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte zu missachten, ein reversibles Betäubungsverfahren vorschreiben, das wahrscheinlich nicht zum Tod des Tieres führt“, so der Gerichtshof in einer nach seinem Urteil am Donnerstag veröffentlichten Erklärung. Eine solche Vorgabe folge dem von der EU anerkannten Ziel, das Wohlergehen von Tieren zu fördern (Rechtssache C-336/19).
Verhandelt wurde ein politisch brisanter Rechtsstreit aus Belgien. Dort hatte die Flämische und die Wallonische Region die Schlachtung ohne Betäubung aus Tierschutzgründen verboten. Jüdische und muslimische Verbände klagten dagegen. In beiden Religionen gibt es Vorschriften zum Schlachten ohne Betäubung, um Fleisch koscher beziehungsweise halal herzustellen. Gläubige sehen ihre Religionsfreiheit in Gefahr.
Dem Urteil vom Donnerstag zufolge lässt das EU-Recht zwar in Ausnahmefällen und im Sinne der Religionsfreiheit die rituelle Schlachtung ohne vorherige Betäubung zu. Die EU-Staaten könnten aber dennoch selbst eine Verpflichtung zur Betäubung der Tiere vorsehen. Das verhandelte Dekret aus Flandern achte die Religionsfreiheit, da es rituelle Schlachtungen nicht als solche verbiete.
Mit ihrem Urteil widersprachen die Luxemburger Richter den Schlussanträgen des Generalanwalts, der am 10. September entschieden hatte, dass ein Verbot des Schlachtens von Tieren ohne Betäubung, auch für bestimmte, durch religiöse Riten vorgeschriebene Schlachtmethoden, nach EU-Recht nicht zulässig ist. (belga/mv/dpa)

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