Nachstehend eine Übersicht der ab 4. Mai (und bis vorerst 10. Mai) geltenden Regelungen. Am kommenden Mittwoch bespricht der Nationale Sicherheitsrat den Einstieg in die Ausstiegsphase ab 11. Mai.
1. Bisher konnten nur Unternehmen in kritischen Sektoren und wesentlichen Diensten unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen öffnen. Ab diesem Montag können auch Firmen aus nicht wesentlichen Sektoren ihren Betrieb unter bestimmten Bedingungen wieder aufnehmen: Es darf keinen direkten Kontakt mit Kunden geben, nur B2B (Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen) sind zugelassen. Am Arbeitsplatz müssen Mundmasken getragen werden, wenn der Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten werden kann. Telearbeit (Homeoffice) wird in allen nicht-wesentlichen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, empfohlen für alle Mitarbeiter, deren Funktion sich dafür eignet. Bietet ein Unternehmen keine Telearbeit an, muss es die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die größtmögliche Einhaltung der Regeln der sozialen Distanzierung zu gewährleisten, insbesondere des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Mitarbeitern. Diese Regel gilt auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte.
Die Unternehmen müssen „rechtzeitig geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, um diese Vorschriften zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau“, heißt es in dem ministeriellen Erlass. Gemeint sind Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen materieller, technischer und/oder organisatorischer Art, wie sie u. a. im Leitfaden zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 am Arbeitsplatz definiert sind. Dieser kann auf der Website des Arbeitsministeriums eingesehen werden. „Kollektive Maßnahmen haben immer Vorrang vor individuellen Maßnahmen“, steht im Erlass.
2. Mundmasken sind in öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich Haltestellen) verpflichtend, da in diesen die Abstandsregel nicht umgesetzt werden kann. Im ministeriellen Einlass heißt es wörtlich: „Ab dem Alter von zwölf Jahren sind die Bürger verpflichtet, Mund und Nase mit einer Maske oder einer Stoff-Alternative zu bedecken, wenn sie den Bahnhof, den Bahnsteig oder eine Haltestelle, den Bus, die U-Bahn, die Straßenbahn, den Zug oder ein anderes von einer Behörde organisiertes Verkehrsmittel betreten.“ Es wird empfohlen, Stoßzeiten möglichst zu vermeiden. Diejenigen, die über eigene Transportmittel verfügen, sollten diese möglichst nutzen. Auch in den internationalen Zügen Eurostar und Thalys ist Mundschutz Pflicht. Das Tragen einer Mundmaske oder einer Stoff-Alternative ist zu Gesundheitszwecken an öffentlich zugänglichen Orten zulässig. Dieser Zusatz ist erforderlich, da in der Regel das Tragen von Gesichtsbedeckungen in Belgien laut Gesetz, bis auf wenige Ausnahmen (u.a. Karneval), verboten ist. In den Schulen (ab 18. Mai ) werden Schüler ab zwölf Jahren und Personal den ganzen Tag über eine Maske tragen müssen.
Die Flughäfen werden in dem Erlass nicht explizit erwähnt, doch sei das Tragen von Mund- und Nasenschutz am Brüsseler Airport ab Montag obligatorisch, wie der Ombudsdienst für den Landesflughafen mitteilt: Die Maske müsse in allen Bahnhöfen getragen werde und dies schließe die Flughäfen ein. Die Fluggesellschaft Lufthansa hat eine Maskenpflicht an Bord ihrer eigenen Flugzeuge und der ihrer Tochtergesellschaften, darunter Brussels Airlines, eingeführt. Die Passage sind gebeten, eine eigene Mund-Nase-Bedeckung mitzubringen und sie während der gesamten Reise zu tragen.
Die Föderalbehörde und die Teilstaaten werden dafür sorgen, dass jeder Bürger kostenlos eine Standard-Stoffmaske erhält. Die DG-Regierung hat 340.000 Masken bei den Eupener Firmen Rom und Polytex bestellt. Sie werden in den kommenden Tagen durch die Gemeinden verteilt. Jede Person ab zwölf Jahren hat Anrecht auf zwei oder drei Masken. Die DG stattet auch die Schulen, Kinderkrippen sowie Jugendeinrichtungen aus.
3. Die Eisenbahngesellschaft SNCB hat sich auf den Neustart zahlreicher Unternehmen an diesem Montag vorbereitet. Der normale Fahrplan wird zum Großteil wieder aufgenommen und die Reisenden werden mit Plakaten, Bodenaufklebern und Ankündigungen an das Tragen einer Mundmaske erinnert. Polizei und Bahnsicherheit (Securail) werden dies kontrollieren. Züge und Bahnhöfe werden noch besser gereinigt. Auf Treppen und Rolltreppen sollen die Reisenden sich möglichst rechts halten und nicht überholen. Geschäfte in den Bahnhöfen werden ab dem 11. Mai schrittweise Mundschutz und Alkoholgel verkaufen.
Die Schaffner werden die Reisenden mit einer elektronischen Pfeife warnen, wenn sich die Zugtüren schließen. Sie ersetzt die klassische Mundpfeife aus bekannten hygienischen Gründen. Den Reisenden wird empfohlen, ihre Zugfahrten möglichst zu verteilen: morgens möglichst nach 9 Uhr und abends vor 16 Uhr oder nach 18 Uhr.
4. Stoffgeschäfte dürfen wieder öffnen, weil sie für die Herstellung von Mundmasken wichtig sind. Dabei müssen sie die Sicherheitsvorschriften beachten.
5. In der Gesundheitsversorgung wird der Zugang zu allgemeiner und spezialisierter Versorgung schrittweise erweitert. Ziel ist es, dass jeder schnellstmöglich wieder einen „normalen“ Zugang zur Gesundheitspflege erhält, ohne die medizinische Infrastruktur zu überlasten, die für die Versorgung der an dem Virus Erkrankten erforderlich ist. In den Krankenhäusern und beim Hausarzt sind alle nicht dringenden Konsultationen wieder zugelassen. Geplant war, dass Hausärzte ab 4. Mai auch Corona-Tests an Patienten durchführen, aber dies ist aufgrund ungeklärter Fragen noch nicht machbar.
6. Neben Wandern, Spazierengehen und Radfahren werden auch andere Sportarten im Freien mit maximal zwei Personen - zusätzlich zu denen, die unter demselben Dach wohnen, - erlaubt sein, insofern 1,5 Meter eingehalten werden. Der Zugang zu Indoor-Infrastrukturen wie Duschen und Cafeterien bleibt verboten.
Welche Geschäfte dürfen öffnen?
Folgende Geschäfte dürfen laut dem am 30. April veröffentlichten Erlass öffnen:
- Lebensmittelgeschäfte, einschließlich Night Shops (bis 22 Uhr);
- Tierfuttergeschäfte;
- Apotheken;
- Zeitschriftenläden;
- Tankstellen und Kraftstofflieferanten;
- Telekommunikationsläden (ausgenommen Läden, die nur Zubehör verkaufen), aber nur in Notfällen, in denen sie jeweils nur einen Kunden auf einmal und nach Absprache empfangen können;
- Geschäfte für medizinische Geräte, aber nur in Notfällen, in denen sie jeweils nur einen Kunden auf einmal und nach Absprache empfangen können;
- Baumärkte mit einem allgemeinen Sortiment, die hauptsächlich Bauwerkzeuge bzw. -materialien verkaufen;
- Gartenzentren und Baumschulen, die hauptsächlich Pflanzen bzw. Bäume verkaufen;
- Spezialisierte Geschäfte, die Bekleidungsstoffe verkaufen;
- Spezialisierte Geschäfte, die Strickgarne, Nähbedarf und Kurzwaren verkaufen;
- Großhandel für Fachleute;
Zu beachten:
- In den Supermärkten sowie Bau- und Gartenmärkten ist maximal ein Kunde pro zehn Quadratmeter für maximal 30 Minuten zugelassen.
- Märkte sind verboten, mit Ausnahme von Essensständen, die unerlässlich sind für die Versorgung mit Lebensmitteln in Gegenden, die über keine kommerzielle Lebensmittelinfrastruktur verfügen.
- Einrichtungen des Kultur-, Fest-, Freizeit-, Sport- und Gaststättengewerbes bleiben geschlossen. Terrassenmöbel von Gaststätten müssen ins Innere gebracht werden. Essenslieferungen und Mahlzeiten zum Mitnehmen sind erlaubt. Hotels und Aparthotels dürfen öffnen, mit Ausnahme ihrer Restaurants, Tagungsräume und Erholungseinrichtungen. Die Infrastrukturen zur Organisation körperlicher Aktivitäten im Freien (ohne Körperkontakt) dürfen ebenfalls öffnen, mit Ausnahme von Umkleideräumen, Duschen und Cafeterien. (gz)

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