Wer wegen des Festhaltens eines Smartphones am Steuer ein Bußgeld erhält, kann sich die Mühe, dieses anzufechten, zukünftig sparen. In einem Urteil vom 14. Januar stellt der Kassationshof klar, dass die Staatsanwaltschaft nicht beweisen muss, dass der Fahrer das Gerät tatsächlich benutzt hat, um eine Geldstrafe zu verhängen. Es reicht schon, wenn er das Mobiltelefon in der Hand hielt.
Der Brüsseler Anwalt Cavit Yurt fragte nach der Verurteilung seiner Mandantin wegen des Haltens ihres Telefons im Auto beim Kassationshof nach. „Im Bericht des Polizisten stand nur, dass er festgestellt hatte, dass meine Klientin ihr Mobiltelefon in der Hand hielt“, so Yurt: „Es stand nicht drin, dass sie telefoniert hatte. Ich fand das etwas ungenau. Normalerweise wird in einem Protokoll deutlich angegeben, dass die betroffene Person telefoniert oder eine SMS geschrieben hat. Deshalb hielt ich es für sinnvoll, diese Tatsache auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.“
Laut Gesetz ist es verboten, ein tragbares Telefon, das in der Hand gehalten wird, im Auto zu benutzen. Nach Ansicht des Kassationshofes kann das Wort „benutzen“ weit ausgelegt werden. In dem Urteil vom 14. Januar heißt es: „Im normalen Sinne bedeutet dies, dass die Verwendung nicht auf eine genau definierte Handlung beschränkt ist, wie ein Anruf oder das Schreiben einer Nachricht, und dass das Halten eines tragbaren Telefons durch den Fahrer während der Fahrt impliziert, dass das Gerät verwendet wird.“
„Ich verstehe, dass der Gerichtshof der Öffentlichkeit bei einem wichtigen Thema wie der Verkehrssicherheit keine falsche Botschaft vermitteln will“, so der Rechtsanwalt. „Und so ging es um eine sehr weite Auslegung des Gesetzes. Ich frage mich jetzt, wie es ist, wenn ein Fahrer ein Brötchen oder eine Zigarette hinter dem Steuer hält. Das ist auch ein gefährliches Verhalten, und ich sehe nicht, dass die Polizei in der Hinsicht so oft Verstöße feststellt.“
Der Kassationshof brachte auch Klarheit in einen anderen Fall. Nach dem Gesetz darf ein Fahrer sein Telefon nur dann benutzen, wenn der Wagen stillsteht oder geparkt ist. Laut Kassationshof muss „stillstehen“ folgendermaßen interpretiert werden: „jemanden oder etwas auf- oder abladen“. Vor einer roten Ampel zu warten oder im Stau zu stehen, zählt demnach nicht dazu. (alno)

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