In ihrer Antwort auf die Anfrage des Parlamentariers bestätigt die Kommission, dass die Begünstigten in Deutschland kindergeldberechtigt sein müssen, was auf die Grenzgänger zutrifft. Des Weiteren führt sie an, dass das Ziel des Zuschusses darin besteht, Familien den Erwerb von Wohneigentum zu erleichtern, und er daher entweder als soziale Vergünstigung oder als Vergünstigung hinsichtlich einer Wohnung angesehen werden könne. Die Kommission kündigt weiter an, zu prüfen, ob die EU-Vorgaben zulassen, dass Grenzgängern dieser Zuschuss nur für in Deutschland gelegene Immobilien gewährt wird.
„Da die Grenzgänger in Deutschland genauso wie ihre in Deutschland wohnhaften Kollegen in das dortige Sozialsystem einzahlen, wäre es nur fair, auch hier eine Vergünstigung für sie und ihre Bauten im Heimatland vorzusehen. Ich bin gespannt auf die Ergebnisse der Prüfung seitens der Kommission“, so Arimont in einer Pressemitteilung.
Seit dem 18. September 2018 kann in Deutschland das sogenannte Baukindergeld beantragt werden. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung – wohlgemerkt nur in Deutschland. Einen Antrag stellen kann jede natürliche Person, die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt, und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind, nicht überschreitet. Das Baukindergeld wird als Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr über maximal zehn Jahre gewährt. (red)
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