Im Hinblick auf die Wiedereröffnung der Terrassen unter Auflagen ab dem kommenden 8. Mai betrifft dieses Rundschreiben ebenfalls zeitweilige Wetterschutzvorrichtung für Terrassen, d.h. demontierbare Zelte oder Überdachungen, die vor Regen und Wind schützen sollen.
Dass ein Schutz vor Wind und Regen wichtig für die Restaurants und Cafés ist, liegt für den für Raumordnung zuständigen Minister Antoniadis auf der Hand: „Im Mai ist nur die Außengastronomie zulässig. Wir müssen den Betreibern deshalb größtmögliche Planungssicherheit geben.“
Diese Maßnahme trage dazu bei, dass weder die Geschäftsleute noch die Kunden „im Regen stehengelassen werden“, heißt es in einer Mitteilung. Der Minister unterstreicht jedoch, dass es sich bei diesen Wetterschutzvorrichtungen nicht um bauliche Maßnahmen handeln darf. Café- und Restaurantbetreiber müssten darauf achten, dass ihre Terrassen problemlos in den ursprünglichen Zustand zurückgebaut werden können.
Die Wetterschutzvorrichtungen umfassen Schutzdächer sowie Zelte, mit denen der Eingangsbereich und die Terrassen der Lokale geschützt werden.
Diese dürfen auf öffentlichem oder auf Privatgelände errichtet werden, insofern dies mit einer Horeca-Tätigkeit in Verbindung steht. In dem Rundschreiben wird auch darauf hingewiesen, dass alle sicherheitstechnischen Vorgaben berücksichtigt werden müssen. Es obliegt dabei den Gemeindeverwaltungen gegebenenfalls ordnungsregelnd einzugreifen. In jedem Fall müsse die die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden, heißt es abschließend. (red/um)

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