Weder an der Argumentation noch an den vorgetragenen Versionen des Vorfalls, der zum Gerichtsprozess führte, hat sich im Vergleich zum Prozess in Eupen etwas geändert. Gegenüber stehen sich der angeklagte Internist und der Anästhesist.
Beide Parteien schildern den Vorfall, der sich am 1. Juli 2016 in einem Behandlungszimmer des Internisten im Eupener St. Nikolaus Hospital ereignete, vollkommen gegensätzlich. Fakt ist: Auf dem Behandlungstisch lag ein 16-jähriges Mädchen, das eine Rasierklinge verschluckt hatte. Der Internist hatte offenbar im Voraus die Abteilung für Anästhesie über die Uhrzeit des anstehenden Eingriff zum Entfernen des Fremdkörpers informiert. Als rund 20 Minuten nach dem angesetzten Beginn kein Anästhesist aufgetaucht war, habe der Internist die Patientin selbst betäubt. Mediziner sprechen in diesem Fall von sedieren, was bedeutet, dass die Funktionen des zentralen Nervensystems durch ein Beruhigungsmittel gedämpft werden. Es handelt sich nicht um eine Narkose, bei der der Patient nicht mehr ohne Hilfsmittel atmen kann. Das Verabreichen des Medikaments Propofol ohne die Anwesenheit eines Facharztes für Anästhesie, sei in der Klinik seit Jahrzehnten Usus und werde von vielen Ärzten durchgeführt. „Ich habe das über 70.000 Mal in meiner Laufbahn gemacht“, betonte der Internist. Als der Anästhesist doch noch zum Eingriff hinzukam, heizte sich die Stimmung zwischen den beiden Fachärzten auf. Vor allem, als der Narkosearzt den Ton des Gerätes zur Überwachung der Vitalfunktionen der Patientin einschaltete bzw. die Lautstärke höher stellte.
Ob der Ton vor seiner Ankunft komplett ausgeschaltet war oder nicht, ist aufgrund unterschiedlicher Zeugenaussagen – im Raum befanden sich auch eine Medizinstudentin im Praktikum und die Assistentin des Internisten – nicht ganz klar. Jedenfalls reagierte der Internist aufgrund einer Tinitus-Erkrankung äußerst empfindlich auf das Piepsen des Gerätes und empfand die Vorgehensweise des Kollegen als Provokation. Jeder wisse, dass er an Tinitus leide. Alle anderen Anästhesisten würden aus Rücksicht die Lautstärke des Gerätes herunter schrauben. Er habe sie absichtlich aufgedreht. Der Anästhesist leugnet, von der Überempfindlichkeit des Internisten gewusst zu haben.
Das Ende vom Lied: Der Internist nahm seinen Kollegen, mit dem er bereits 2014 einmal aneinander geraten war, bei den Unterarmen und verwies ihn des Raumes. Dieser kam zwar nochmal über eine andere Türe hinein, zog es dann aber vor, zu gehen. Die Beschuldigungen in der Direktladung gegen den Internisten lauteten im Mai 2018: Körperverletzung, Behinderung an der Ausübung des Arztberufes sowie unterlassene Hilfeleistung. Letzteres in Bezug auf die Patienten, davon war der Internist jedoch im Juni 2018 freigesprochen worden.
Für die beiden anderen Anklagepunkte war der Internist in den Genuss der Aussetzung der Urteilsverkündung für die Dauer von drei Jahren gekommen. Das Eupener Strafgericht verurteilte ihn dazu, seinem Widersacher Schadenersatz in Höhe von 250 Euro zu zahlen. Doch er besteht auf einen Freispruch und ging deshalb in Berufung. „Mein Mandant wurde provoziert und hat angemessen reagiert, indem er den Kollegen aus dem Raum zog“, so der Verteidiger des Internisten.
Für den Arzt hängt mehr von dieser Akte ab, als nur seine Ehre: Nach dem Vorfall hatte die Klinikleitung ihm gekündigt. Zunächst fristlos, dann einigte man sich auf eine Kündigungsfrist von drei Jahren. Diese läuft Ende Juli ab. Außerdem wurde ein Verfahren gegen den Arzt seitens der Ärtzekammer eingeleitet, das in Erwartung des gerichtlichen Entscheids ausgesetzt wurde. „Mein Mandant will noch zehn Jahre arbeiten und das ohne einen Eintrag in seinem Leumundszeugnis“, so der Verteidiger.
Im Rahmen der Neuverhandlung am Donnerstag kam auch das Attest vom 2. Juli 2016 zur Sprache, das der Anästhesist hinterlegte und von einem Kollegen aus dem Eupener Krankenhaus erstellt wurde. Laut Anwalt des Internisten würden darin keineswegs Hämatome an den Unterarmen bescheinigt. Im Attest stehe, dass der Anästhesist sage, er habe Hämatome. „Der Arzt selber stellt sie nicht fest“, so der Verteidiger.
Außerdem stellte er die Glaubwürdigkeit des Attestes infrage, das er als Gefälligkeitsdienst bezeichnete. Es sei von einem Arzt erstellt worden, dessen gravierende Alkoholprobleme der Klinikleitung schon seit längerem bekannt seien. Er sei mit hohem Alkoholgehalt im Blut zum Dienst erscheinen. Eine zeitweilige Suspendierung sei ebenfalls ausgesprochen worden. „Und mein Mandant, der 30 Jahre lang zum guten Ruf des Krankenhauses beitrug, wurde wegen einer Lappalie entlassen. Hier misst man mit zweierlei Maß.“
Das Urteil ergeht am 5. September.

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