Ende Mai wurden einige in Bezug auf Radfahrer geltende Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung abgeändert und hinzugefügt. Als Radfahrer werden hier auch die Fahrer von Elektrofahrrädern, motorisierten Fahrrädern und anderen definierten Fortbewegungsgeräten bezeichnet. Die Speed Pedelecs fallen somit in die Kategorie Kleinkrafträder. Deren Fahrer müssen also mindestens 16 Jahre alt sein, einen Führerschein (Klasse AM oder B) besitzen, einen Schutzhelm tragen sowie sich an die für Führer von Kleinkrafträdern geltenden Verkehrsregeln halten. Die Polizeizonen Eifel und Weser-Göhl weisen auch darauf hin, dass weitere Regeln dringend zu beachten sind.
- Bewegt man sich im Schritttempo fort, muss man die Regeln des Fußgängers beachten; bewegt man sich schneller fort, gelten die gleichen Regeln wie für Radfahrer;
- Das Tragen eines Helms gilt zur eigenen Sicherheit als unerlässlich, da er das Risiko einer Kopfverletzungen um 85 Prozent verringern kann. Das Tragen einer Leuchtweste ist ebenfalls empfohlen;
- Während der Fahrt müssen die Hände die Lenkstange greifen, und die Füße müssen sich auf den Pedalen befinden;
- Es ist untersagt, sich als Radfahrer durch jemand anderen ziehen zu lassen oder als Radfahrer einen Hund an der Leine mit zu führen;
- Zwei Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn innerhalb der geschlossenen Ortschaft nebeneinander fahren, wenn kein Fahrradweg vorhanden ist und das Kreuzen des Gegenverkehrs gewährleistet ist. Zwei Radfahrer müssen außerhalb der geschlossenen Ortschaft hintereinander fahren, sobald sich ein Fahrzeug von hinten nähert;
- Der einzuhaltende seitliche Abstand beim Überholen eines zweirädrigen Kleinkraftrad- oder Radfahrers innerhalb der geschlossenen Ortschaft beträgt ein Meter und außerhalb neuerdings 1,5 Meter;
- Kinder unter zehn Jahren dürfen mit ihrem Fahrrad immer den Bürgersteig benutzen. Radfahrer über zehn nur unter folgenden Bedingungen: Es ist kein Fahrradweg vorgesehen; die Straße befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft; der Bürgersteig befindet sich rechts in Fahrtrichtung oder der Radfahrer gewährt den anderen Benutzern des Bürgersteigs den Vortritt;
- Radfahrer müssen den Fahrradweg benutzen, wenn er in ihrer Fahrtrichtung durch Bodenmarkierungen angezeigt wird. Radfahrer dürfen den Fahrradweg auf der Gegenfahrbahn benutzen, wenn das Verkehrsschild D7 und D9 aus ihrer Fahrtrichtung für sie sichtbar ist;
- Radfahrer müssen den anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren, wenn sie ein Fahrmanöver (z. Bsp. ein Wendemanöver) ausführen;
- Beim Abbiegen gilt grundsätzlich, dies durch die entsprechende Armgeste anzuzeigen, es sei denn, der Radfahrer wird dadurch in Gefahr gebracht;
- Der Radfahrer muss den Radüberweg benutzen, wenn er vorhanden ist;
- Der Radfahrer hat hier keine Vorfahrt; es sei denn, der Fahrradweg verläuft durchgehend über die Fahrbahn;
- Der Radfahrer hat auf dem Zebrastreifen keine Vorfahrt, solange er nicht von seinem Rad absteigt;
- Radfahrer müssen dort, wo die Verkehrsregelung es vorsieht, dem von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt gewähren;
- Es gibt zwei Ausnahmen bezüglich der Vorfahrtsregeln für Radfahrer: Wo der Fahrradweg endet und der Radfahrer geradeaus weiter fährt und sich wieder auf die Fahrbahn einordnet, wird dies nicht als Fahrmanöver gewertet; er hat folglich Vorfahrt. Wo der Radfahrer sich auf dem durchgehenden Fahrradweg befindet, hat er Vorfahrt denjenigen gegenüber, die den Fahrradweg überqueren. Hier könnte es zu Missverständnissen innerhalb von Kreuzungen kommen. Es gilt die Bodenmarkierungen und Beschilderung an Ort und Stelle zu beachten;
- Um zur Sicherheit beizutragen, sollte jeder Verkehrsteilnehmer sein Fortbewegungsmittel nur dann nutzen, wenn es sich in technisch einwandfreiem Zustand befindet. Ebenfalls sollte man als Verkehrsteilnehmer auf das Tragen von Kopfhörern mit laut eingeschalteter Musik verzichten, die zum Beispiel das Wahrnehmen einer Autohupe oder einer Fahrradklingel verhindert. (red/mv)

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