Häufig klagen Freizeitparkbesucher über Fahrgeschäfte, die defekt oder vorübergehend geschlossen sind. „Ich bin überzeugt, dass der Verbraucher besser über die Verfügbarkeit von Attraktionen informiert werden kann zu dem Zeitpunkt, wo er die Eintrittskarten kauft. Außerdem sollten angemessene Kompensationen vorgesehen werden“, so der Minister im flämischen Rundfunk.
Eine Reihe von Freizeitparks hat in der Betriebsordnung einen Paragrafen vorgesehen, der in etwa wie folgt lautet: „Unter bestimmten Witterungsverhältnissen – Regen/Wind/Unwetter – könnten bestimmte Attraktionen vorübergehend geschlossen werden. Das gilt auch im Falle von technischen Eingriffen oder Wartung. Die Schließung einer oder mehrerer Attraktionen bedeutet unter keinen Umständen eine teilweise oder vollständige Rückerstattung des Eintrittsgeldes.“
„Niemand kann vorhersehen oder ankündigen, dass eine Anlage in Panne fällt. Anders aber ist die Situation, wenn Attraktionen schon seit Wochen oder Monaten funktionieren und zu einem späteren Zeitpunkt repariert werden. Dann sollte eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, wenn der Verbraucher nicht informiert wurde“, verdeutlicht Peeters. Dies will er mit den Verantwortlichen der Freizeitparks besprechen.
Wer einen Freizeitpark besucht, sollte also besser vorab (bevor er eine Eintrittskarte kauft) prüfen, ob seine Lieblingsattraktionen geöffnet sind. So können unliebsame Überraschungen vor Ort vermieden werden. (gz/vrt)
