DG-Regierung beschließt Umzugs- und Mietbeihilfe für Flutopfer

<p>Blick auf Schäden nach der Flut in Eupen</p>
Blick auf Schäden nach der Flut in Eupen | Archivfoto: David Hagemann

Bereits im August, unmittelbar nach der verheerenden Katastrophe, habe die Regierung der DG rasche Hilfe für die Betroffenen garantiert - damals in Form von nichtrückzahlbaren finanziellen Unterstützungen, wie es in einer Mitteilung heißt. „Trotz der unmittelbaren Hilfe und der unglaublichen Welle der Solidarität sind auch jetzt noch, einige Monate nach der Katastrophe, eine beträchtliche Anzahl von Wohnungen in Eupen unbewohnbar. Etwa 500 Haushalte, ausgehend von den Hilfen, die die ÖSHZ den Flutopfern gewährt haben, sind weiterhin betroffen“, so die Regierung.

„Durch die Verabschiedung des Erlasses kann den Flutopfern eine Umzugs- und Mietbeihilfe gewährt werden. Diese Hilfen sind nicht neu und zu vergleichen mit den bereits bestehenden Miet- und Umzugshilfen (ADEL). Im Vergleich zu den bereits bestehenden Hilfen sieht der Erlass nun jedoch eine Ausweitung der Zielgruppe in Bezug auf das Antragsverfahren und das Einkommen vor, um in den Genuss dieser Unterstützung zu kommen“, erklärt Minister Antoniadis in der Pressemitteilung.

Die Hilfen sehen wie folgt aus:

- Die Umzugsbeihilfe beträgt 400 Euro und wird pro unterhaltsberechtigtes Kind um 20% erhöht;

- die Umzugsbeihilfe ist einmalig;

- der Betrag der Mietbeihilfe entspricht einerseits dem Unterschied zwischen dem Mietbetrag der geräumten Wohnung oder deren Mietwert, wenn der Antragsteller sie als Eigentümer oder unentgeltlich bewohnte, und andererseits dem Mietbetrag der angemieteten Wohnung mit einem monatlichen Höchstbetrag von 100 Euro;

- die Mietbeihilfe wird für eine Dauer von einem Jahr ab der Anmietung der Wohnung gewährt.

Wer kann die Hilfen erhalten?

Die aktuellen Miet- und Umzugsbeihilfen werden nur der Kategorie 1 gewährt. Bei den Flutopfern werden auch die Kategorien 2 und 3 mitberücksichtigt.

- Kategorie 1: Höchsteinkommen: 14.500 Euro für eine alleinstehende Person und 19.900 Euro pro Haushalt. Diese Beträge werden jeweils um 2.700 Euro pro Kind zu Lasten erhöht.

- Kategorie 2: Höchsteinkommen: 29.100 Euro für eine alleinstehende Person und 36.400 Euro pro Haushalt. Diese Beträge werden jeweils um 2.700 Euro pro Kind zu Lasten erhöht.

- Kategorie 3: Höchsteinkommen: 45.100 Euro für eine alleinstehende Person und 54.500 Euro pro Haushalt. Diese Beträge werden jeweils um 2.700 Euro pro Kind zu Lasten erhöht.

Die Anträge können rückwirkend gestellt werden. Falls der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten des Erlasses eingezogen ist, kann der Antrag abweichend bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Ansonsten müssen die Anträge auf diese Hilfen spätestens drei Monate nach dem Einzug in die Wohnung eingereicht werden. (red/sc)

Betroffene können sich an folgende Person wenden:

Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Fachbereich Wohnungswesen und Energie Frau Lisa Nicoll

lisa.nicoll@dgov.be

Telefon: 087/789 924

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