Bis zu 176.700 Euro soll die Mitarbeiterin aus der Kasse ihres Arbeitgebers entwendet haben. Diese Zahl tauchte in der Strafakte auf, wie im Rahmen der Verhandlung im November ans Tageslicht kam. Der ehemalige Arbeitgeber hatte sich als Zivilpartei bestellt und 148.000 Euro gefordert. Die 27-Jährige, die inzwischen in Ostdeutschland lebt, ist geständig, zumindest für drei Diebstähle von insgesamt 3.885 Euro.
Für das Gericht waren die beiden zur Last gelegten Beschuldigungen entsprechend dem Wortlaut der Ladung erwiesen: Dabei ging es um Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers und Informatikbetrug. Mit dem Schuldspruch entsprach das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft und berücksichtigte bei der Strafbemessung die Skrupellosigkeit, mit der das Vertrauen ihres Arbeitgebers missbraucht wurde, die Höhe des Schadens, aber auch die Unbescholtenheit der Angeklagten. Die Arbeits- und Geldstrafe wurde im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt. Die Geldbuße in Höhe von 800 Euro wurde für die Dauer von zwei Jahren zur Hälfte mit einem Strafaufschub versehen.
2011 hatte die Raerenerin in dem Supermarkt zu arbeiten begonnen. Da die Eigentümer mit ihrer Arbeit ausgesprochen zufrieden waren, übertrugen sie ihr stets mehr Verantwortung, sodass sie ab 2016 als Leiterin der Niederlassung fungierte und seit Anfang 2018 auch das Kassenbuch führte. Der Vorwurf: Sie nahm Geld aus der Kasse oder wies Kolleginnen an, dies zu tun, und annullierte anschließend die Beträge im Kassensystem und nahm das Bargeld an sich. Bei ihrer Abwesenheit seien die Gelder im Safe deponiert worden, so das Gericht. Strittig in der Akte ist vor allem der Umfang des Diebstahls. Drei Kassiererinnen hatten zugegeben, Annullierungen auf Anweisung der Angeklagten vorgenommen zu haben.
Außerdem stieß die Polizei auf finanzielle Bewegungen, die nicht mit dem Einkommen der Angeklagten (1.500 Euro netto/ihr damaliger Mann trug nicht zu den Kosten des Haushalts bei, A. d. R.) korrespondierten. So hatte sie im Tatzeitraum 20.450 Euro auf das Konto eingezahlt, 6.500 Euro über Western Union überwiesen und Autos in einem Gesamtwert von 31.200 Euro angeschafft. Durch die Addition dieser drei Posten kam das Gericht auf eine vorläufige Schadenssumme von über 58.000 Euro zuzüglich Zinsen. Diese Gelder stammen nach Ansicht des Richters aus den begangenen Diebstählen.
Sie könne heute nicht mehr sagen, was damals in sie gefahren sei. Den Griff in die Kasse habe sie getätigt, um ihren Lebensstandard zu finanzieren, der oberhalb ihres Einkommens angesiedelt war, hatte der Verteidiger bei der Verhandlung gesagt: „Ich habe aber den Eindruck, dass sie für sämtliche Unregelmäßigkeiten in dem Unternehmen verantwortlich gemacht werden soll. Das wird von uns energisch bestritten“. Sogar die Fehlbeträge einer zweiten Filiale, mit der seine Mandantin gar nichts zu tun gehabt habe, seien beanstandet worden.
Die Auflistung der Zivilpartei erlaube es nicht festzustellen, dass alle Fehlbeträge in Höhe von 176.000 durch die Angeklagte entwendet worden sind, hielt das Gericht fest. Ungeachtet der Anwesenheit der Angeklagten könne es zu Kassenfehlern oder Geldentnahmen gekommen sein, die nicht mit genügender Sicherheit der Angeklagten angelastet werden können. Der durch die Angeklagte angegebene Betrag von 3.885 Euro könne unterdessen auch nicht als Entschädigungsgrundlage dienen, da die Ermittlungen genügend Angaben geliefert hätten, dass dieser Beitrag deutlich unterschätzt sei, so das Gericht, das in Ermangelung präziserer Angaben den Schaden der Zivilpartei vorläufig auf den Mindestbetrag von 58.200 Euro schätzt. Weitere Forderungen bleiben vorbehalten.

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