Was tun bei Schimmel in der Mietwohnung?

<p>Nicht immer ist Schimmel direkt schwarz: An Zimmerdecken kann er sich während der Heizperiode leicht bilden.</p>
Nicht immer ist Schimmel direkt schwarz: An Zimmerdecken kann er sich während der Heizperiode leicht bilden. | Foto: Andrea Warnecke/dpa

Ist der Schimmelbefall offensichtlich, stellt sich für Mieter die Frage, was zu tun ist und wer für den Schaden aufkommt. Hierzu gibt es mehrere Dinge zu beachten.


Muss der Vermieter rechtzeitig informiert werden?
Ja. Der Mieter ist verpflichtet, den Eigentümer der Mietwohnung sofort über den Schimmelbefall zu informieren. Tut er dies nicht, kann der Mieter bei einer Verschlimmerung der Sachlage für den Schaden verantwortlich gemacht werden.


Ist der Mieter verpflichtet, seine Wohnung regelmäßig zu lüften?
Zu seinen Pflichten als „guter Hausvater“ zählt auch, die Mietwohnung gewissenhaft zu unterhalten und zu verwalten. Dazu zählen auch das regelmäßige Heizen und Lüften der Wohnung.


Wie lüfte ich die Wohnung richtig?
Richtig Lüften heißt: Komplette Luft raus aus dem Raum, frische von außen rein – und das in möglichst kurzer Zeit. Eine Faustregel sagt: fünf bis zehn Minuten pro Lüftungsvorgang reichen. Die Häufigkeit und Dauer des Lüftens hängen vom Temperaturunterschied zwischen Wohnraum und Außenbereich ab. Je kälter es draußen ist, desto kürzer sollte gelüftet werden – dafür aber öfter. Bei Windstille und geringem Temperaturunterschied gelten 15 Minuten pro Lüftungszyklus als Richtwert. Und: Selbst bei Regenwetter lüften. Das ideale Raumklima liegt zwischen 40 und 60 Prozent relativer Feuchtigkeit bei zirka 20°C.


Muss ich die Mietwohnung auch ausreichend heizen?
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietwohnung auch ausreichend zu heizen. In Wohnbereich und Küche reichen 20°C, im Bad 21°C, im Schlafzimmer tagsüber 18°C und nachts 14 bis 16°C. Diese Werte geben allerdings nur die Raumtemperatur an. Mit einem Hygrometer lässt sich die Feuchtigkeit im Raum leicht kontrollieren. Die Werte sollten am besten in der Raummitte gemessen werden. Je höher die Feuchtigkeit, desto mehr sollte gelüftet werden.


Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?
Wenn der Vermieter nicht reagiert, sollte der Mieter sofort ein Einschreiben versenden. Zeigt auch das keine Wirkung, hat der Mieter die Möglichkeit, eine Klage beim Friedensgericht einzureichen. Vom Friedensrichter kann der Mieter die Ausführung der Arbeiten durch den Vermieter oder die Auflösung des Mietvertrags mit Entschädigung fordern. Wenn eventuell noch eine gütliche Einigung möglich ist, kann der Mieter oder der Vermieter sich auch an die VSZ wenden.

Die Verbraucherschutzzentrale bietet für solche Fälle eine Mediation an. Stellt die Wohnung eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit des Mieters dar, kann der Mieter bei der Wallonischen Region eine Untersuchung über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Mietwohnung beantragen. Sollte die Wohnung als „unbewohnbar“ eingestuft werden, erhält der Mieter zum Beispiel „Prioritätspunkte“, um eine Sozialwohnung zu erhalten.


Kann der Mieter die Miete wegen Schimmelbefalls kürzen?
Nein, er hat nicht das Recht dazu. Mietkürzungen sind nur für den Fall möglich, wenn Mieter und Vermieter sich über einen Betrag einig sind oder ein entsprechendes Urteil des Friedensrichters vorliegt.


Wer kommt für den Schaden auf?
Diese Frage ist nicht immer eindeutig zu beantworten. Bei einem Wasserschaden ist die Sachlage oft relativ einfach. Doch wenn es um Schimmelbefall im Schlafzimmer geht, der sich über Monate hinweg entwickelt hat, kann nicht immer eindeutig geklärt werden, wer für den Schaden verantwortlich ist. Hat der Mieter die Wohnung ausreichend geheizt und gelüftet? Sind die Außenwände ausreichend gedämmt?


Wie kann der Schaden behoben werden?
Bei kleinen Schimmelpilzflecken raten Experten, hochprozentigen Alkohol zu nehmen, den man in jeder Apotheke bekommt. Man sollte den Alkohol etwa 30 Minuten auf die Schimmelpilzflecken einwirken lassen und anschließend mit einem Tuch abwischen. Von Essig wird abgeraten, da Essigsäure den Schimmelpilzen zusätzlich Nahrung liefert. Größere Schimmelpilzschäden sollten durch ein Fachunternehmen begutachtet werden. Denn nur Fachleute kennen die Techniken, kennen die möglichen Gefahren und sind mit den nötigen Schutzmaßnahmen betraut. Sie können auch Ratschläge geben, wie entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Infos bei Verbraucherschutzzentrale VoG in Eupen, Telefon: 087/59 18 50, Internet: www.vsz.be

Kommentare

  • Einer der häufigsten Ursachen für Schimmelbildung sind Temperaturunterschiede von mehr als 5°Kelvin von Raumluft zur Wandoberfläche, wodurch sich Feuchtigkeit, also Kondenswasser niederschlagen kann. Wie auch bereits beschrieben, sollte sich das immer von einem Fachunternehmen angeschaut werden. Mehr Informationen unter: https://die-shl.de/schimmel/

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