In diesem Fall war der Radfahrer zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung durch mangelnde Vorsicht und Sorgfalt für schuldig befunden worden. Die Justiz hatte ihm eine Aussetzung der Urteilsverkündung gewährt.
Der Radfahrer war der Ansicht, dass die mediale Aufregung um diesen Fall und die Verbreitung des Videos im Internet seinem Privatleben und seinem Ruf geschadet hätten, und forderte Schadenersatz in Höhe des Wertes seines Fahrrads, also 4.500 Euro. Das Zivilgericht gab ihm in erster Instanz Recht.
Der Vater, der die Szene gefilmt hatte, in der seine Tochter im Hohen Venn angerempelt wurde, und das Video online verbreitet hatte, legte gegen das Urteil Berufung ein. Sein Anwalt bestritt die Verletzung der Bildrechte, der Privatsphäre, der Ruhe und des Rufs. Er ist der Ansicht, dass der Radfahrer, auf dem Video nicht erkennbar war und nicht eindeutig identifiziert werden konnte.
Der Anwalt des Radfahrers, beantragte die Bestätigung einer Grundsatzentscheidung. „Wie weit können diejenigen gehen, die sich entschließen, sich für ein Verhalten, das sie für unangemessen halten, zu rächen, indem sie Videos in sozialen Netzwerken veröffentlichen?“, fragte der Anwalt.
Das Urteil wird am 5. März verkündet. (belga/ab)

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