Dabei geriet der Kopf des damals 29-jährigen Opfers zwischen Asphalt und ein fast 400 Kilo schweres Gerät, das beim Abladen aus dem Gleichgewicht geriet und umkippte. Der zweifache Familienvater wurde mit dem Hubschrauber abtransportiert und schwebte zum damaligen Zeitpunkt in Lebensgefahr. Inzwischen hat er zahlreiche Operationen hinter sich, doch richtig gut geht es ihm nicht. So sieht er auf dem rechten Auge fast nichts mehr, links ist er taub und auf der rechten Seite hört er sehr schlecht. Die Unfallfolgen sorgen für Kopfrauschen und Tinnitus. Hinzu kommen Probleme in verschiedenen Bereichen der Wirbelsäule.
Opfer in prekärer Verfassung
Seine Anwälte führten aus, dass ihr Mandant sich zudem in einer prekären psychologischen Verfassung befinde, nicht zuletzt, weil er wisse, dass er niemals wieder vollwertig arbeiten oder seiner Rolle als Familienvater nachgehen könne. Auch allen seinen vorherigen Hobbys müsse er entsagen. Selbst längeres Fernsehen sei zu anstrengend. Daher forderten die Rechtsbeistände eine vorläufige Schadensersatzforderung in Höhe von 35.000 Euro sowie die Bezeichnung eines medizinischen Sachverständigen, um den endgültigen Schadensumfang zu ermitteln.
Auf der Anklagebank sitzen acht Firmen, beziehungsweise Firmenverantwortliche, die zwar durchaus unterschiedliche, teils widersprüchliche Positionen vertreten, sich aber darin einig sind, dass sie keine Fehler begangen haben und freizusprechen sind. Beinahe logisch ist daher, dass man sich gegenseitig in der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung sieht.
Die Komplexität des Verfahrens liegt teils in der Tatsache begründet, dass die das Gerät liefernde Gesellschaft nach Auflösung und Liquidation nicht mehr existiert. Bereits vor dem Unfall war dieser Prozess sowie die Gründung einer neuen Gesellschaft durch ein Familienmitglied der beiden Inhaber in Gang gesetzt worden.
Die Zivilpartei vertrat die Ansicht, dass es keinen Zweifel daran gebe, dass diese Pläne bereits vor dem Unfall existierten, wohl aber, dass deren Umsetzung geradezu in eine Stromschnelle geraten sei, als sich ein Jahr nach dem Unfall in einem Gutachten der Arbeitsinspektion die Verantwortung für den Arbeitsunfall abgezeichnet habe. Ab diesem Zeitpunkt habe man legale, aber „originelle” Wege beschritten. Für die Anwälte des Opfers gibt es keinen Zweifel daran, dass dies geschehen sei, „um sich der Strafverfolgung zu entziehen”. Dieser Darstellung widersprachen die Anwälte der Gesellschaft und der Firmeninhaber, aber auch die Staatsanwaltschaft.
Zwischen der liefernden und der belieferten Firma gibt es derweil diametral entgegengesetzte Auffassungen darüber, wer Schuld an dem Arbeitsunfall trägt, wobei es nicht nur um technische Aspekte des Abladens eines so schweren Geräts geht. So bestätigte der Lieferant, dass er gar nicht abgeladen, wohl aber die richtigen Vorbereitungen dafür getroffen habe.
Der Käufer des Geräts will indes von der Lieferung überrascht worden sein. Die Apparatur sollte erst vier Monate später geliefert werden und die entsprechenden Vorbereitungen für die Inbetriebnahme seien noch gar nicht abgeschlossen gewesen. Der Lieferant sagte dazu dem Richter, dass er die vorzeitige Lieferung vorgeschlagen habe, um die Maschine quasi als Ersatzteillager für das baugleiche im Betrieb vorhandene, aber zum Zeitpunkt des Unfalls mit technischen Problemen kämpfende Gerät zu nutzen. Das habe er telefonisch mit dem Vorgesetzten des Opfers abgesprochen.
Das hat dieser Mitarbeiter jedoch bestritten, was die Anwältin des Unternehmens zu der Vermutung veranlasste, dass wohl die Verkleinerung der Aktiva der „alten” Gesellschaft der wahre Grund gewesen sei. Zudem stehe dies im Widerspruch zu früheren Aussagen des Lieferanten und eines seiner Mitarbeiter.
Die Staatsanwältin sieht ihrerseits auch die belieferte Firma in der Verantwortung. So habe es ihr frei gestanden, die ungewollte Ladung abzulehnen. Intern habe es dem Unternehmen an den erforderlichen Sicherheitsabsprachen, wie etwa eine Abladezone, und an Kommunikation gefehlt. Deshalb forderte sie 9.000 Euro Geldstrafe gegen die Firma und eine dreimonatige Haft auf Bewährung und 8.000 Euro Geldstrafe gegen den Verantwortlichen der hiesigen Niederlassung.
Opfer soll Mitschuld tragen.
So sah das auch die Strafverteidigerin der beiden Inhaber. Erst nach dem Unfall hätte die Firma ihre Sicherheitsregeln präzisiert und verschärft, was wohl einem Schuldeingeständnis sehr nahe komme. Noch deutlichere Worte fand der Rechtsbeistand der Versicherung des Lieferanten. In ihren Augen trägt der Gabelstapler-Fahrer, ein Kollege des Opfers, die Verantwortung. Er habe sein Gerät so überhastet zum Einsatz gebracht, dass seine Kollegen nicht mehr die Zeit gehabt hätten, die zur Fixierung der Ladung bereitliegenden Eisenketten anzubringen. Selbst das Opfer treffe eine Mitschuld, so die Anwältin, da es versucht habe, die umkippende, mehrere Zentner schwere Apparatur zu stützen, anstatt sich in Sicherheit zu bringen. Davon zeuge seine Armverletzungen. Eine Darstellung, die Vertreter des Opfers entschieden bestritten: Das seien, so die Anwälte, eindeutige Blessuren, die beim Sich-schützen entstanden seien.
Aufseiten des Lieferanten soll laut Staatsanwaltschaft nur die noch nicht verrentete Inhaberin mit einem Monat auf Bewährung und 4.000 Euro Geldstrafe belegt werden, weil sie die belieferte Firma nicht über die für die Abladung erforderlichen Vorkehrungen informiert habe. Die Anklage gegen alle anderen Protagonisten seien unzulässig und sollten daher zu einem Freispruch führen.
Der Richter kündigte sein Urteil für den 11. Dezember an, wollte zwischen den Zeilen aber eine eventuelle Vertagung nicht ausschließen.

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