Frédéric Renier über den Umgang mit verurteilten Sexualstraftätern: „Mit Gefühlen kann man kein Recht schaffen“

<p>Das Strafvollstreckungsgericht kann nach Verbüßen der Strafe weitere Maßnahmen anordnen, auch den Verbleib im Gefängnis.</p>
Das Strafvollstreckungsgericht kann nach Verbüßen der Strafe weitere Maßnahmen anordnen, auch den Verbleib im Gefängnis. | Illustrationsbild: dpa

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