EuGH: Verarbeitung von Fluggastdaten auf das Notwendigste beschränken

<p>Passagiere mit Mundschutz verlassen eine Maschine am Flughafen Charleroi</p>
Passagiere mit Mundschutz verlassen eine Maschine am Flughafen Charleroi | Foto: dpa

Zudem machte das europäische Höchstgericht in dem Urteil vom Dienstag deutlich, dass die Verarbeitung der Daten bei Flügen innerhalb der EU gegen EU-Recht verstoße, sofern keine terroristische Bedrohung bestehe (Rechtssache C-817/19).

Die sogenannte PNR-Richtlinie (Passager Name Record) sieht vor, dass Fluggastdaten bei der Überschreitung einer EU-Außengrenze in großer Zahl systematisch verarbeitet werden. So sollen terroristische Straftaten und andere schwere Kriminalität verhindert und aufgedeckt werden.

Die belgische Menschenrechtsorganisation „Ligue des droits humains“ klagte dagegen, wie Belgien die Regeln umsetzt. Sie sieht unter anderem das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten verletzt. Zudem würden durch die Ausdehnung des Systems auf Flüge innerhalb der EU und auf die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln als dem Flugzeug indirekt wieder Grenzkontrollen eingeführt.

Nach belgischem Recht sind Flug-, Bahn- Bus-, Fähr- und Reiseunternehmen dazu verpflichtet, die Daten ihrer Passagiere, die über die Landesgrenzen hinaus unterwegs sind, an eine Zentralstelle weiterzugeben, in der unter anderem Polizei und Geheimdienste vertreten sind. (dpa/calü)

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