Beim unbeschwerten Feiern die geltenden Regeln beachten
Eifelpolizei
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Damit für alle Beteiligten ein unbeschwertes Feiern an Karneval möglich wird, erinnert die Polizeizone Eifel in einer Mitteilung an wichtige Regeln, „die nicht nur der Pandemiebekämpfung, sondern auch der alltäglichen Sicherheit zweckdienlich sind“.
Die Eifelpolizei wünscht sich einen vernünftigen Umgang mit Alkohol.
| Foto: dpa
Gemäß der Verwaltungspolizeiverordnung der fünf Eifelgemeinden muss jede öffentliche Veranstaltung mit dem entsprechenden Anmeldeformular bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Wird bei einer solchen Veranstaltung Alkohol verkauft, ist der Verkauf genehmigungspflichtig.
Zudem appelliert die Polizei an einen mäßigen Alkoholkonsum. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe von alkoholischen Getränken über 0,5 Vol. % an Jugendliche unter 16 Jahren sowie die Abgabe von Getränken über 22 Vol. % an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Ebenfalls verboten ist es, einer offensichtlich betrunkenen Person Alkohol auszuschenken.
Fußgruppen und Spaziergänger müssen, sofern keine Sondergenehmigung vorliegt, die Bürgersteige oder Seitenstreifen benutzen, um jeglichen Unfall zu vermeiden.
Null Toleranz gilt bei Alkohol oder Drogen am Steuer.
Mit Ausnahme von Karnevalssamstag bis Aschermittwoch, gilt auch ohne Covid-Sperrstunde die gewöhnliche Polizeistunde. Sprich: 1 Uhr an Werktagen und 2 Uhr für die Nächte auf Samstag und auf Sonntag. Ein Verlängerung auf 3 Uhr kann bei der Gemeinde angefragt werden.
„Zuletzt möchten wir daran erinnern, dass wir uns trotz Lockerungen weiterhin in einer Pandemie befinden. Die neuen Covid-Schutzmaßnahmen sind deshalb ebenfalls strengstens einzuhalten“, heißt es abschließend. „Um den sicheren Ablauf der jecken Veranstaltungen zu gewährleisten, wird die Polizeizone Eifel zahlreiche Zusatzdienste stellen.“ (red/ab)
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