Zuhälterei ist strafbar. Daher ist es in unserem Land verboten, jemanden im Rahmen eines Arbeitsvertrags für die Erbringung sexueller Dienstleistungen zu beschäftigen. Um dieses Verbot zu umgehen, werden manchmal Arbeitsverträge geschlossen, die sich auf andere Tätigkeiten beziehen (Bar-Bedienung, Beschäftigung in Massagesalon,…). Dieser Schutz ist jedoch nur allzu oft trügerisch. Schließlich verstößt der Vertrag gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Infolgedessen kann er von einem Gericht für nichtig erklärt werden. Das bedeutet, dass ein Richter oder ein Sozialversicherungsträger die Gewährung von Rechten an Sexarbeiter ablehnen kann. Dies hat zur Folge, dass eine Prostituiere keinen Anspruch auf Lohnzahlung hat, keine Kündigungsfrist und keinen Anspruch auf Sozialleistungen.
Der Gesetzentwurf von Dermagne soll hier Abhilfe schaffen. Er sieht vor, dass die Nichtigkeit nicht gegen Personen geltend gemacht werden kann, die sich prostituieren. Der Arbeitgeber kann sich also nicht mehr auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen. Sexarbeiter(innen) können einen Arbeitgeber zur Lohnnachzahlung verpflichten und eine Beschwerde einreichen, wenn ihre Rechte verletzt werden. Zuhälterei und missbräuchliche Ausnutzung der Prostitution einer anderen Person bleiben strafbar. Der Gesetzentwurf bestätigt ebenfalls die Rechtswidrigkeit einer solchen Vereinbarung, allerdings ohne die mitunter schwerwiegenden Folgen für das Opfer. (belga/gz)
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