Ob positiv, x-mal geimpft, ungeimpft, in Quarantäne, krank, isoliert...: Es gibt Rechte und Pflichten.
1. Telearbeit ist für alle Unternehmen, Vereinigungen und Dienste an mindestens vier von fünf Werktagen vorgeschrieben, sofern dies aufgrund der Art der Funktion oder der Kontinuität der Betriebsführung, Geschäftstätigkeit oder Dienstleistungen möglich ist. Ist das Homeoffice unmöglich, ergreifen die Betriebe die erforderlichen Maßnahmen, um die maximale Einhaltung der Abstandsregeln und der Maskenpflicht zu gewährleisten. Die Arbeitgeber müssen ihren Personalmitgliedern, für die Homeoffice unmöglich ist, eine Bescheinigung oder sonstige Nachweise übermitteln, aus denen hervorgeht, dass ihre Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich ist.
Jeder Arbeitnehmer kann bis zu einem Tag pro Woche im Unternehmen anwesend sein. Pro Tag dürfen maximal 20 Prozent der Arbeitnehmer, für die Heimarbeit vorgeschrieben ist, gleichzeitig anwesend sein. In KMU mit weniger als zehn Beschäftigten können maximal fünf Beschäftigte gleichzeitig anwesend sein.
2. Ein Arbeitnehmer, der seit weiger als fünf Monaten dreifach bzw. zweifach oder genesen ist, muss nach einem Hochrisikokontakt nicht mehr in Quarantäne. Das bedeutet auch, dass ein Unternehmen in der Regel nicht unbedingt weiß, ob ein Personalmitglied ein Hochrisikokontakt ist. Der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern Selbsttests zur Verfügung stellen (zur Verwendung zu Hause oder im Unternehmen), aber er kann sie nicht zum Gebrauch zwingen oder Druck ausüben. Wer also am Arbeitsplatz anwesend ist, darf von seinem Arbeitgeber nicht gezwungen werden, einen Selbsttest zu machen. „Ein Arbeitgeber darf nur in ganz bestimmten Fällen medizinische Tests oder Untersuchungen über den Arbeitsmediziner anordnen", sagt Frédérique Van Hoof, Rechtsberaterin beim Personaldienstleister SD Worx, in der Zeitung „De Tijd“. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, nach der der Arbeitgeber kollektive Tests für Covid-19 durchführen muss. Die Kontrolle könne nur durch den Arbeitsmediziner erfolgen. Dies soll (in)direkten Druck verhindern und die Privatsphäre des Personals schützen. Der Arbeitsmediziner muss gewährleisten, dass die medizinischen Daten der Arbeitnehmer vertraulich bleiben.
Wenn ein Selbsttest positiv ausfällt, kann der Arbeitgeber, der davon in Kenntnis gesetzt wird, den Arbeitnehmer auffordern, unverzüglich seinen Arzt aufzusuchen oder das Online-Tool zur Selbstbewertung zu verwenden, um einen Termin für einen PCR-Test zu erhalten.
3. Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass ihre Kollegen getestet werden. Der Arbeitgeber muss in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Prävention und Arbeitsschutz und den Präventionsberatern die Vorsorgepolitik für sein Unternehmen festlegen. Die Untersuchung von Arbeitnehmern fällt in die Zuständigkeit des Arbeitsmediziners.
4. Wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne muss, hat das Unternehmen das Recht, einen Nachweis für diese Quarantäne zu verlangen. Der Arbeitnehmer bezieht weiterhin sein Gehalt, wenn er die Möglichkeit zur Telearbeit hat. Andernfalls hat er Anspruch auf Kurzarbeitergeld (70 % seines Durchschnittslohns, maximal 2.897,58 Euro pro Monat, sowie einen vom LfA gewährten Zuschlag von 5,86 Euro pro Tag), sofern er eine Quarantänebescheinigung vorlegt. Das Unternehmen darf nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer Selbsttests durchführt, um die Quarantäne aufzuheben, und es ist nicht erlaubt, die Ergebnisse dieser Tests anzufordern. Die Nichteinhaltung der Quarantänemaßnahmen kann zu einer Geldstrafe führen, aber auch, wenn sie nachgewiesen wird, zu einer strafrechtlichen Verfolgung zusätzlich zu einer in der Arbeitsordnung vorgesehenen Sanktion.
5. Ein Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht zu einer Impfung verpflichten. Der Kodex für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz legt strenge Regeln fest, die die Arbeitgeber einhalten müssen. Derzeit sind drei Impfungen in bestimmten Sektoren und für bestimmte Arbeitnehmer obligatorisch, z. B. im medizinischen Bereich oder in der Notfallhilfe, vorgeschrieben: gegen Hepatitis B, Tuberkulose und Tetanus.
6. Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht nach dem Impfstatus oder einer Impfbescheinigung fragen. Der Impfstatus einer Person gehört zu den medizinischen Daten. Die Datenschutzverordnung verbietet die Verarbeitung medizinischer Daten, es sei denn, eine Rechtsvorschrift erlaubt sie oder die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben. Ist dem Arbeitgeber der Impfstatus seiner Mitarbeiter bekannt, kann er ungeimpften Personen den Zugang zum Arbeitsplatz nicht verweigern. Dies gilt so lange, wie in unserem Land keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Rechtlich bedenklich ist, dass Arbeitgeber in bestimmten Fällen den Impfstatus eines Mitarbeiters (der nicht telearbeiten kann) von der Dauer seiner Quarantäne ableiten können. (gz)
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