Wallonie führt ab 1. November Covid Safe Ticket im Horeca-Sektor ein

<p>Das CST wird in der Wallonie ausgeweitet.</p>
Das CST wird in der Wallonie ausgeweitet. | Foto: belga

Damit ist nun klar, dass die Ausweitung des CST ab dem 1. November 2021 im frankofonen Landesteil in Kraft tritt. Vorerst gilt die Regelung bis zum 15. Januar 2022. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sie früher zu beenden, wenn sich alle wallonischen Provinzen in drei aufeinanderfolgenden Wochen in Alarmstufe 2 befinden. Bei der Festlegung der Alarmstufe werden unter anderem die Zahl der Infektionen, die Entwicklung der Krankenhauseinweisungen und der Belegung von Intensivbetten sowie der Prozentsatz der positiven Corona-Tests berücksichtigt.

Ab 1. November müssen Personen für den Zugang zu folgenden Bereichen den Beweis liefern, dass sie geimpft, negativ getestet oder genesen (3G-Regel) sind:

- Tanzlokale und Diskotheken, Innengastronomie (mit Ausnahme von Take-away, Terrassen, Sozialrestaurants und Lebensmittelhilfsdiensten)

- Pflegeeinrichtungen für hilfsbedürftige Menschen, Krankenhäuser, Altenheime, Tagesstätten, Rehabilitationszentren, Einrichtungen für Personen mit einer Beeinträchtigung, psychiatrische Einrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit psychischen Störungen.

- Messen, Kongresse, Kultur-, Freizeit- und Festeinrichtungen, Sportzentren, Fitnesscenter und Sporthallen sowie Massenveranstaltungen mit 50 oder mehr Personen in Innenbereichen sowie 200 oder mehr Personen bei Außenveranstaltungen in den genannten Bereichen.

Generell gilt, dass alle Besucher der genannten Sektoren ab 16 Jahren ein CST vorlegen müssen. Ausnahmen gelten für Besuche in Spitälern, Pflegeheimen und Wohneinrichtungen für schutzbedürftige Personen: Dort müssen Personen ab 12 Jahren ein CST vorlegen. Auch für die Teilnahme an Massenveranstaltungen wird ist das CST ab 12 Jahren vorgeschrieben.

Des Weiteren sind Organisatoren von Veranstaltung und Personen, die in einem dieser Sektoren oder Einrichtungen arbeiten, von der Verpflichtung ein CST vorzulegen, ausgenommen. Gleiches gilt für Personen, die für eine Untersuchung in ein Krankenhaus müssen oder Pflege benötigen. Ebenfalls ausgenommen sind Menschen, die eine schutzbedürftige, gebrechliche oder kranke Person in einer Pflegeeinrichtung begleiten. Auch Personen, die Menschen in einer Einrichtung zur Sterbebegleitung aufsuchen, sind von der Regelung ausgenommen. (svm/belga)

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