In der DG soll die Maskenpflicht fallen, wenn...

<p>In der DG soll die Maskenpflicht in den Horeca-Betrieben, Kirchen und Geschäften am 1. Oktober aufgehoben werden, insofern sich das Infektionsgeschehen bis dahin nicht wesentlich verschlechtert.</p>
In der DG soll die Maskenpflicht in den Horeca-Betrieben, Kirchen und Geschäften am 1. Oktober aufgehoben werden, insofern sich das Infektionsgeschehen bis dahin nicht wesentlich verschlechtert. | Foto: belga

Die endgültige Entscheidung darüber, wollen die DG-Regierung und die Bürgermeister der neun deutschsprachigen Gemeinden erst nach einer Evaluation der Lage im Vorfeld des Stichtags fällen. Das geht aus einer Mitteilung der Regierung von Sonntagabend hervor.

„Damit ist und bleibt es das Bestreben der Exekutiven von Gemeinschaft und Gemeinden den entsprechenden Handlungsspielraum gänzlich auszunutzen, der sich ihnen in Folge der Beschlüsse des Konzertierungsausschusses bietet“, heißt es weiter. Im Konzertierungsausschuss waren am Freitag Lockerungen der Maskenpflicht beschlossen worden, wobei es den Teilstaaten überlassen bleibt, wann und wo ab dem 1. Oktober noch Masken getragen werden müssen.

Dass ab dem kommenden Monat bei Gottesdiensten, in Geschäften, Cafés, Restaurants und Hotels nach langer Zeit wieder auf die Maske verzichtet werden könne, werde jedoch nur dann umzusetzen sein, wenn sich die bereits angespannte Infektionslage auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht weiter verschlechtert, zeigt man sich so wie auch anderswo im Land eher vorsichtig. „Noch ungünstiger wäre es, wenn die DG gar als Risikogebiet der Phase 4 eingestuft würde und Maßnahmen griffen, wie sie nun Brüssel oder auch der Provinz Lüttich bevorstehen.“ Dies liege wiederum im Ermessen des föderalen Krisenzentrums. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich die DG aktuell bereits wieder in Phase 3 befinde.

Von einem frühzeitigen Verzicht auf eine Lockerung der Maskenpflicht wie im Rest der Provinz Lüttich werde in der DG jedoch abgesehen. Vielmehr sei es der feste Wunsch der Regierung und der Bürgermeister, die vor diesem Hintergrund nochmals zu einem verantwortungsbewussten Umgang miteinander aufrufen, diese Lockerung zum 1. Oktober herbeizuführen. Diese sehr begrenzten Handlungsmöglichkeiten der DG-Behörden ergänzten die Verpflichtungen, die der Konzertierungsausschuss am Freitag als „föderalen Sockel“ beschlossen habe und die für das gesamte Land als Mindestvorgaben gelten. Demnach bleibt ab dem 1. Oktober das Tragen des Mundschutzes für Personen über 12 Jahren in folgenden Fällen obligatorisch: in Innenräumen von öffentlichen Verkehrsmitteln, Bahnhöfen und Flughäfen; in Einrichtungen des Gesundheitswesens; für Personal und Kunden in den medizinischen und nicht-medizinischen Kontaktberufen; bei Veranstaltungen, kulturellen und anderen Darbietungen, Sportwettkämpfen und Trainingseinheiten sowie Kongressen mit mehr als 500 Personen im Inneren.

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