Sittendelikte am Eupener Gericht: zwei Freisprüche, zwei Verurteilungen

<p>Das Gericht Erster Instanz beschäftigte sich am Mittwoch mit Sittendelikten.</p>
Das Gericht Erster Instanz beschäftigte sich am Mittwoch mit Sittendelikten. | Foto: D. Hagemann

Weil ein Sportlehrer aus der Eifel Schülerinnen unsittlich berührt haben soll, musste er sich im Mai vor Gericht verantworten. Drei Mädchen im Alter von 13 Jahren hatten dem Mann vorgeworfen, sie bei der Ausübung von Sportübungen im Po- und/oder Brustbereich berührt zu haben. Ihre Schilderungen hatten sich mit den Zeugenaussagen eines weiteren Mädchens gedeckt. Die Anklagebehörde hatte dem Angeklagten einen sexuellen Übergriff mit Gewaltanwendung vorgeworfen und eine zweijährige Haftstrafe gefordert. Sie schenkte den Erklärungen der Jugendlichen Glauben. Hier gehe es eindeutig um sexuelle Handlungen, zu denen es keine Zustimmung gegeben habe. Er habe die Mädchen einfach überrumpelt, was mit einer Gewaltanwendung gleichzusetzen sei, hatte die Staatsanwältin erläutert.

Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe vehement. Er habe lediglich bei verschiedenen Übungen Korrekturen an der Haltung vornehmen wollen. Seine Verteidigerin beantragte einen glatten Freispruch für ihren Mandanten. Sein Arbeitgeber hatte ihm fristlos gekündigt, nachdem die Beschwerden eingegangen waren. Das Gericht sprach den Mann von den Vorwürfen frei. Dieser habe kohärent und glaubwürdig ausführen können, warum es in den verschiedenen Sportarten zu Berührungen gekommen sei. Im Rahmen der langjährigen Berufsausübung sei der Angeklagte nie mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert worden. Auch anwesende Lehrpersonen hätten nichts Auffälliges bemerkt. Daher bestehen nach Ansicht des Gerichts Zweifel daran, dass es zu unsittlichen Berührungen gekommen sei, auch wenn es das subjektive Empfinden der Mädchen nicht infrage stellen möchte. „Es bleibt ein Zweifel, der zum Freispruch führen muss“, betonte der Vorsitzende Richter.

Wegen eines möglichen sexuellen Übergriffs auf sein Kind stand ein bislang unbescholtener 39-jähriger St.Vither in derselben Sitzung im Mai vor dem Gericht Erster Instanz in Eupen. Die Mutter hatte Anzeige erstattet, nachdem die gemeinsame Tochter Andeutungen gemacht hatte, die für sie besorgniserregend waren. Die Staatsanwaltschaft kam zu dem Schluss, dass möglicherweise ein sexueller Missbrauch vorliege. Berührungen im Schambereich standen im Raum. Der Mann räumte ein, dass es zu Zungenküssen mit seiner Tochter gekommen, mehr aber nicht passiert sei. Für die Anklage sei alleine hierdurch die rote Linie des Strafrechts überschritten und der sexuelle Übergriff erwiesen. Sie forderte eine achtmonatige Haftstrafe. Für dessen Verteidigerin war die Beweislage ausgesprochen spärlich. Sie plädierte auf einen Freispruch, zu dem es Mittwoch auch kam.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Kind bei der Sozialuntersuchung keine Hinweise auf Berührungen im Schambereich gemacht habe und es im Kindergarten ein normales Spielverhalten an den Tag lege. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Mann seine Tochter jemals im Schambereich unsittlich berührt habe. Die Zungenküsse seien zwar unangepasst und sicherlich auch nicht kindgerecht gewesen, doch würde es sich im vorliegenden Fall nicht um einen sexuellen Übergriff im strafrechtlichen Sinne handeln.

Auch ein möglicher Vergewaltigungsfall war in der Mai-Sitzung aufgerollt worden. Bei Facebook hatten sich ein damals 30-Jähriger und eine 17-Jährige zu einem Treffen in Eupen verabredet. Der Mann, der im Vorfeld 200 Euro in Aussicht gestellt haben soll, musste sich wegen Vergewaltigung vor dem Gericht verantworten. Oder war es „nur“ eine Verleitung zur Prostitution?

Zeugen des Vorfalls, der sich in einem Pkw ereignete, gab es nicht. Für die Anwältin der Zivilpartei ist es „ganz klar zu einer Vergewaltigung gekommen“. Selbst wenn es eine Verabredung zu einer sexuellen Handlung gab, so muss die Frau bei der Zusammenkunft nicht unbedingt immer noch damit einverstanden gewesen sein, erklärte die Staatsanwältin. Sie schenke der Aussagen der Frau aber Glauben und forderte anderthalb Jahre Haft sowie eine Geldstrafe von 1.600 Euro, hilfsweise acht Monate Haft und 800 Euro. Die Verteidigerin beantragte einen Freispruch, da keine Elemente vorhanden seien, um ihren Mandanten der Vergewaltigung schuldig zu sprechen. Da der Mann in der Vergangenheit schon vier Mal für ähnliche Vergehen verurteilt worden war, kam ein Strafaufschub nicht mehr infrage. Das Gericht musste prüfen, ob es einen Beweis im strafrechtlichen Sinne gab, der eine Verurteilung rechtfertigen würde. Vom Vorwurf der Vergewaltigung wurde der Angeklagte freigesprochen, nicht aber vom Versuch der Begünstigung der Unzucht oder Prostitution von Minderjährigen über 16 Jahren. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Haftstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 800 Euro. Die Zivilpartei muss er zudem mit 250 Euro entschädigen. Die scheinbare Unbelehrbarkeit des Angeklagten floss ebenso in die Strafbemessung ein wie die Notwendigkeit, einem etwaigen Rückfall vorzubeugen.

Schon im Dezember 2020 hatte sich ein bislang völlig unbescholtener Mann aus Raeren verantworten müssen, dem die Staatsanwaltschaft Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie vorwarf. Die Vorwürfe gehen zurück auf Ende 2018. Damals hatte der Angeklagte sich Kinderpornografie angeschaut und weitergeleitet. „Ich hatte viel Arbeit und habe mir zur Entspannung Pornos angeschaut. Dabei wurde mein Interesse geweckt und ich wurde neugierig. Heute schäme ich mich dafür“, sagte er aus. Anschließend sei er in einen Strudel hineingeraten. Dabei sei viel mehr der Reiz des Verbotenen als der Reiz des Inhalts ausschlaggebend gewesen.

Durch einen E-Mail-Verkehr war der Mann deutschen Ermittlungsbehörden aufgefallen, die ihre belgischen Kollegen verständigten. Unmittelbar nach der Hausdurchsuchung hatte er sich in Therapie begeben und erhalte nach wie vor die Unterstützung seiner Familie. Die Staatsanwaltschaft beantragte zwölf Monate Haft, schlug aber ihrerseits einen vollständigen Strafaufschub mit strengen Bedingungen vor, der einen Rückfall vermeiden soll. Am Mittwoch verhängte das Gericht eine einjährige Haftstrafe, setzte diese aber für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Diese wird aber mit der Bedingung verknüpft, dass er einer Therapie folgt. Von der Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro wurden 2.400 Euro zur Bewährung ausgesetzt.

Bei der Strafbemessung berücksichtige das Gericht die bisherige kriminalstrafrechtliche Unbescholtenheit des Angeklagten, seine Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens und seine in der Sitzung glaubhaft gezeigte Reue.

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