Die BI erläutert auf ihrer Webseite auch die Konsequenzen, die mit der endgültigen
„jegliche Erschließung oder Bebauung, die sich negativ auf die archäologische Stätte auswirkt“.
Der ursprünglich auf dieser Parzelle geplante Bau eines Appartementgebäudes könne demzufolge auf dem Grundstück nicht realisiert werden.
Innerhalb einer definierten Schutzzone können auch in Zukunft bestehende Bauten renoviert oder neue errichtet werden unter der Voraussetzung, dass dies keine negativen Auswirkungen auf die archäologische Stätte hat. Für eine Baumaßnahme innerhalb dieser Schutzzone muss deshalb ein Gutachten der Denkmal- und Landschaftsschutzkommission eingeholt und Erdarbeiten vom archäologischen Dienst begleitet werden. Mit der definitiven Unterschutzstellung hat die St.Vither BI ihr in einer Petition formuliertes Hauptziel erreicht, den dauerhaften Erhalt der archäologischen Stätte „An der Burg“ - zumindest rechtlich - zu sichern.
Mit dem Beschluss der Regierung, die unter Schutz gestellte Parzelle von den aktuellen privaten Eigentümern zu kaufen und in das öffentliche Eigentum – vorerst in das der DG und sodann in das der Stadt St. Vith – zu übertragen, sei zudem ein entscheidender Schritt in Richtung Inwertsetzung der Burgruinen im Rahmen einer für die Öffentlichkeit zugängigen Anlage getan. „Jetzt können und müssen die nächsten Maßnahmen eingeleitet und ausgeführt werden“, heißt es weiter. Dies seien z.B. eine dritte Grabungsmaßnahme zur Freilegung der bereits georteten oder noch vermuteten Befunde mit wissenschaftlicher Auswertung in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Burganlage bzw. der Stadt St.Vith, Aushub und Entsorgung der Erdmassen zwischen dem Zugangsweg „Zur Burg“ und der freigelegten Burg-/Stadtmauer, Durchführung der erforderlichen Sanierungs- und Konservierungsmaßnahmen der Mauern sowie Ausarbeitung und Umsetzung eines Konzeptes zur Gestaltung des Areals als öffentliche archäologische Anlage mit der zur Inwertsetzung erforderlichen Infrastruktur. (red/pf)

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