Steuer auf „seconde résidence“ in Wallonie per Gesetz „gedeckelt“

<p>Die Gemeinde Durbuy mit barockem Schloss und historischem Stadtkern inmitten des ländlich geprägten Umlandes bleibt für potenzielle Käufer das touristische Schaufenster der Region.</p>
Die Gemeinde Durbuy mit barockem Schloss und historischem Stadtkern inmitten des ländlich geprägten Umlandes bleibt für potenzielle Käufer das touristische Schaufenster der Region.

Es sind die zwei Pole im Lande - hier die Küste, dort die Ardennen. Und die Schere, die im Immobiliensegment über lange Zeit zwischen diesen „Extremen“ klaffte, schließt sich zunehmend. Der Grund: Die Nachfrage nach einer „seconde résidence“ in den Ardennen steigt kontinuierlich an - und zwar bei Flamen, die sich zwischen den Tälern der Sambre im Norden und der Semois im Süden und an den Ausläufern des Hohen Venns im Osten offenbar „finanziell weniger ausgebeutet“ fühlen als an der Küste.

In der Tat ist das Preisgefüge in den Ardennen deutlich günstiger - neben dem Erstehungspreis ebenfalls steuerlich. In Zahlen: Koksijde und Middelkerke haben im laufenden Jahr ihre Steuer auf Zweitwohnsitze um circa dreißig Prozent erhöht. Konkret: Auf 1168 respektive 800 €, also noch über den in Knokke-Heist gängigen Abgaben von 760 €.

Dagegen sind in der Wallonie per Gesetz „lediglich“ 640 € als Höchstgrenze für besagte Steuer zulässig, wie Philippe Bontemps, Bürgermeister von Durbuy, in Erinnerung ruft. Also nur rund die Hälfte des Betrages, der in Koksijde anfällt. Dennoch fließen bei rund 1850 Zweitwohnsitzen auf dem Gebiet von Durbuy (und einer Vergünstigung auf 525 € für ein Objekt in einem „parc résidentiel“) stattliche 1.124.000 € in die kommunalen Kassen. Im Übrigen schöpfen nicht wenige wallonische Gemeinden das Maximum der Steuer aus oder verlangen zumindest Beträge um 600 €.

Nutznießer in Durbuy ist nicht allein „die kleinste Stadt der Welt“, also der historische Kern, sondern die gesamte Gemeinde, die im Jahre 1977 aus zwölf vormaligen Gemeinden fusioniert worden ist und eine Vielzahl kleiner Orte zählt.

Übrigens bleibt die kommunale Steuerbelastung der heimischen Bürger ungeachtet der Begrenzung der Steuer auf eine „seconde résidence“ weiterhin annehmbar - mit 2600 Zuschlaghundertstel zur Immobilienvorbelastung und 8 Prozent auf die Einkommenssteuer.

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