Spendenbescheinigung nur bei Anerkennung

<p>Im Gesetz über die Einkommenssteuer sind die Bedingungen einer Steuerermäßigung für Spenden, die an eine vom Finanzminister anerkannten Vereinigung oder Institution gezahlt wurden, vorgesehen.</p>
Im Gesetz über die Einkommenssteuer sind die Bedingungen einer Steuerermäßigung für Spenden, die an eine vom Finanzminister anerkannten Vereinigung oder Institution gezahlt wurden, vorgesehen. | Illustration: Photo News

Im Gesetz über die Einkommenssteuer sind die Bedingungen einer Steuerermäßigung für Spenden, die an eine vom Finanzminister anerkannten Vereinigung oder Institution gezahlt wurden, vorgesehen. Für VoEs in der Deutschsprachigen Gemeinschaft erfolgt diese Anerkennung durch die Föderalregierung zusammen mit der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, nachdem die zuständige Steuerbehörde ein Gutachten erstellt hat.

In einer schriftlichen Frage wollte Freddy Mockel (Ecolo) von Ministerpräsident Oliver Paasch (ProDG) wissen, wieviele Vereinigungen oder Institutionen, die Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen, die DG im Jahr 2019 zählte. Auch fragte er nach der Zahl der Anerkennungsanträge, die die Regierung im Jahr 2019 angenommen bzw. abgelehnt hat. Schließlich wollte der Ecolo-Parlamentarier noch wissen, wieviele Vereinigungen im Laufe der vergangenen fünf Jahre ihre Anerkennung verloren haben und aus welchen Gründen dies geschah.

Wie aus der Antwort von Ministerpräsident Paasch hervorgeht, zählte die DG im Jahr 2019 insgesamt 21 anerkannte Vereinigungen. Davon waren 14 im Sozialbereich aktiv, fünf im Bereich Gesundheit und zwei im Kulturbereich. Im Jahr 2019 seien fünf Anträge angenommen und zwei abgelehnt worden. In Bezug auf die Anerkennung müsse festgehalten werden, dass die Vereinigungen nicht für alle ihre verschiedenen Aktivitäten durch die Regierung anerkannt werden müsse. Es reiche die Anerkennung einer Aktivität. Allerdings schlieeße das Gesetz in dem Fall eine Spendenabzugsfähigkeit kategorisch aus. Was jetzt die VoG Oikos betreffe, so habe der Fachbereich nach Durchsicht des Tätigkeitsberichts festgestellt, dass der Großteil der Spenden, die die VoG generierte, zur Finanzierung von Maßnahmen eingesetzt wurden, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich eines durch die DG subventionierten ostbelgischen Wohn- und Pflegezentrums fallen: Wundpflegemanagement, Stützprophylaxe, mobiler Sauerstoff, Bustransfer ins Krankenhaus.

Die dem WPZ nahestehendeVOG, Antragstellerin der Steuerabsetzbarkeit, entspricht nicht den Bedingungen zum Erhalt einer Steuerabzugsfähigkeit für Spenden. Ein Wohn-und Pflegezentrum hat keine philanthropische Ausrichtung und die Bewohner leisten eine Gegenleistung in Form des zu zahlenden Bewohnerpreises. Die DG bezuschusst darüber hinaus die Pflegeleistungen. Die beschriebenen Aktivitäten der VoG fielen eindeutig in die Zuständigkeit des Wohn- und Pflegeheims. Die Spenden seien folglich nicht steuerlich absetzbar. In den vergangenen fünf Jahren hätten vier Vereinigungen ihre Anerkennung verloren, bzw. nicht erhalten. Was die Gründe dafür betrifft, so erinnert Oliver Paasch daran, dass um eine Anerkennung zu erlangen, die Aktivität der VoG einer der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kategorie des Steuereinkommensgesetzbuches von 1992 entsprechen müsse. Das Recht auf Schutz der Gesundheit und medizinische Betreuung seien in der Verfassung vorgesehen. Der Gesetzgeber habe dieses Recht aber nicht in den Kategorien zur Genehmigung erwähnt. Die bestehenden Richtlinien besagten, dass die Institutionen, die benachteiligte Menschen unterstützten, vor allem eine „philanthropische“ Ausrichtung haben und ihre humanitäre Arbeit durchführen müssen. Das alles ohne Gegenleistung durch die Begünstigten.Vor dem Hintergrund, dass die VoG diesen Vorgaben nicht entsprach, sei der Antrag auf Anerkennung für die Jahre 2015 und 2016 abgelehnt worden. Bei der Prüfung der Jahresabschlüsse habe das Steueramt in Eupen zudem festgestellt, dass die allgemeinen Verwaltungskosten den Höchstbetrag von 20 Prozent ihrer Gesamtausgaben überschritten. (red)

Kommentare

  • ... es wäre auch gut zu wissen, welche 21 Einrichtungen gemeint sind... so könne der/die Sprender/in im voraus wissen ob oder ob sie nicht die spende absetzen kann....

  • Hallo Herr Vomberg,

    die 21 Vereinigungen gehen aus der Antwort nicht hervor, wahrscheinlich aus Datenschutzgründen.

    Freundlichen Gruß
    Mario Vondegracht
    Internetredaktion

  • Diese @! Zu benennen wäre dann ja auch schon Werbung ... Es ist ganz einfach: eine Spende muss sowieso min. 30 ´Euro (oder schon mehr ?) betragen, und nachzuweisen sein, also per Banküberweisung. Bevor man diesen bewussten Schritt macht, kann man sich ja vorher informieren, ob diese Institution Spendenbescheinigungen ausstellen darf. Die meisten weisen bei der Bitte um Spenden bereits darauf hin.

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