Polizeizone Weser-Göhl informiert: „Echte Jecken kennen ihre Grenzen“

<p>Polizeizone Weser-Göhl informiert: „Echte Jecken kennen ihre Grenzen“</p>
Illustrationsfoto: dpa

Dass Kinder unter 16 Jahren laut Gesetz gar keinen Alkohol trinken dürfen, ist bekannt. In erster Linie seien natürlich die Eltern und Erziehungsberechtigten in ihrer Verantwortung gefragt. Aber ebenso die Veranstalter von Karnevalspartys, Umzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen seien für die Teilnehmer ihrer Veranstaltung verantwortlich und können zur Rechenschaft gezogen werden.

„In ihrer Clique unterwegs, fühlen sich besonders Jugendliche oftmals dazu verleitet, Alkohol zu trinken“, so die Pressemitteilung der Polizeizone. So mancher würde dabei sein Limit überschreiten oder die Wirkung von Alkohol unterschätzen. „Feiern statt reihern“, heiße hier das Motto.

Als Erwachsener solle man sich seiner Vorbildrolle gegenüber der Jugend jederzeit bewusst sein: „Vermitteln Sie den Kindern und Jugendlichen, dass ein klares NEIN zu Alkohol und Drogen beweist, dass sie starke und selbstbewusste Persönlichkeiten sind, die wissen, was sie wollen und gut bzw. schlecht für sie ist.“ Gegen den Strom schwimmen und zu seiner Meinung stehen sei „cool – auch als Erwachsener“.

Gesetzliche Informationen

Die Polizeizone Weser-Göhl möchte Veranstalter und „Jecken“ daran erinnern, dass auch während der Karnevalstage die Vorschriften der Gesetzgebung zu beachten sind:

- Unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei Tanz- und Abendveranstaltungen nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person gestattet;

- An Personen unter 16 Jahren dürfen weder alkoholische Getränke abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden;

- Zwischen 16 und 18 Jahren sind alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt erlaubt (> 0,5 Vol.%);

- Hochprozentiger, destillierter Alkohol (über 1,2 Vol.%), darf auch in gemixter Form erst ab 18 Jahren konsumiert werden (Beispiele: Alkopops, Cocktails, Schnaps, Likör usw.);

- Es ist verboten, Personen unter 18 Jahren alkoholhaltige, gegorene Getränke über 22 Vol. % zu verkaufen, zu servieren oder anzubieten.

Die Polizei warnt, dass bei einem Verstoß gegen diese Auflagen Protokolle erstellt werden. Außerdem sei mit einer hohen Geldstrafe zu rechnen.

Weitere nützliche Informationen diesbezüglich können Sie auf der Internetseite des föderalen Gesundheitsministeriums finden: https://www.health.belgium.be/fr/sante.

Die Polizei rät den Veranstaltern, am Eingang unterschiedliche Eintrittsbändchen zu verteilen. So könne das Thekenpersonal direkt sehen, ob die bestellende Person das georderte Getränk erhalten darf.

Vermehrte Polizeikontrollen

Die Polizeibeamten der Polizeizone Weser-Göhl geben außerdem vorab bekannt, dass sie an den Karnevalstagen verstärkt Alters- und Alkoholkontrollen durchführen werden. Dies sowohl in Uniform als auch in ziviler Kleidung.

Auch an Karneval gilt: Ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille ist das Lenken eines Fahrzeuges verboten. Man solle daher schon vor Start der Feier planen, wie man nach Hause kommt, und sich gegebenenfalls informieren, ob es Sonderbusse oder Taxis gibt.

Für diejenigen, die es bis nach Hause nicht weit haben: „Bitte achten Sie auch auf Ihre Sicherheit, wenn Sie den Heimweg zu Fuß antreten möchten. Achten Sie auf Ihre Sichtbarkeit und halten Sie sich bitte an die gegebenen Vorschriften.“

… und am Tag danach?

Nicht zu unterschätzen sei der Restalkohol, der am Tag danach noch auftreten kann. „Der Körper baut normalerweise rund 0,1 Promille pro Stunde ab. Der Abbau von Alkohol kann nicht durch vermeintliche Ausnüchterungshilfen (Beispiele: Kaffee, Cola, Wasser, fettiges Essen, an die frische Luft gehen usw.) beschleunigt werden“, heißt es abschließend in der Pressemitteilung. Selbst Ausschlafen garantiere keine 0,0 Promille am nächsten Tag. (red)

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