Seit der Einführung der zeitlichen Begrenzung des Arbeitslosengeldes stand die Situation pflegender Angehöriger ganz oben auf der politischen Agenda. Zahlreiche Betroffene liefen Gefahr, ihre Unterstützung ab dem 1. März zu verlieren – obwohl sie häufig keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, da die Betreuung eines kranken oder behinderten Familienmitglieds ihre volle Aufmerksamkeit erfordert. Noch vor den Karnevalsferien kündigte die Regierung an, eine Lösung auszuarbeiten.
Die nun verabschiedete Reform basiert auf einem bereits seit April vergangenen Jahres vorliegenden Gesetzentwurf von CD&V und Les Engagés, der nach einer Einigung innerhalb der Regierungsmehrheit Anfang des Monats im zuständigen Ausschuss angenommen wurde. Ursprünglich richtete sich der Entwurf ausschließlich an berufstätige pflegende Angehörige; die zusätzlichen Schutzmaßnahmen für Arbeitslose wurden per Änderungsantrag ergänzt und im Eilverfahren behandelt. Der Pflegeurlaub wird insgesamt deutlich flexibler ausgestaltet. Bislang war er auf offiziell anerkannte pflegende Angehörige beschränkt und unterlag strengen zeitlichen Vorgaben: Für jede pflegebedürftige Person konnten höchstens drei Monate am Stück genommen werden. Zudem musste der Urlaub mindestens einen Monat durchgehend dauern.
Künftig können Pflegende bis zu sechs Monate Pflegeurlaub für ein und dieselbe Person über ihre gesamte berufliche Laufbahn hinweg in Anspruch nehmen. Gleichzeitig wird die Anerkennungsdauer verlängert: Statt wie bisher für ein Jahr kann die Anerkennung nun direkt für zwei Jahre erfolgen, mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung um zwei Jahre. Darüber hinaus wird die Inanspruchnahme flexibler gestaltet. In Abstimmung mit dem Arbeitgeber kann der Pflegeurlaub künftig auch wochenweise genommen werden und nicht mehr ausschließlich in ganzen Monaten.
Zusätzlich wurden beschlossen, die arbeitslose pflegende Angehörige besser absichern. Zwar konnten diese bereits bislang von der Pflicht zur aktiven Arbeitssuche befreit werden, doch die sogenannte Freistellungsleistung lag mit 316 bis 390 Euro monatlich deutlich unter dem regulären Arbeitslosengeld. Ab dem 1. März wird diese Unterstützung auf das Niveau des Arbeitslosengeldes für zusammenlebende Personen angehoben – knapp 746 Euro pro Monat.
Pflegende Angehörige, die ihre Leistungen bereits zu Jahresbeginn verloren haben oder sie ab dem 1. März zu verlieren drohen, erhalten bis zum 31. März Zeit, sich mit einer Bescheinigung ihrer Krankenkasse als anerkannte Pflegeperson zu melden. Normalerweise muss der Antrag vor Beginn der Pflegetätigkeit beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung gestellt werden; diese Verpflichtung wird vorübergehend ausgesetzt. (belga/nico)

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