Der Angeschuldigte ist verdächtig, in der Tatnacht mit seinem Fahrzeug, einem Jeep Wrangler die Autobahn A60 aus Richtung Bitburg kommend in Richtung Landscheid entgegen der Fahrtrichtung auf der Gegenfahrbahn, die in Richtung Belgien führt, befahren zu haben. Er war nach vorläufigen Erkenntnissen spätestens an der Anschlussstelle Bitburg falsch auf die Autobahn aufgefahren. Kurz vor der Anschlussstelle Landscheid kollidierte er mit dem Seat Ibiza der verstorbenen jungen Frau, die gerade dabei war, auf der für ihre Fahrtrichtung vorgesehenen Überholspur der Autobahn einen Lkw zu überholen, der den rechten Fahrstreifen befuhr.
Das Fahrzeug des Angeschuldigten und das Fahrzeug der Geschädigten kollidierten bei hoher Geschwindigkeit frontal. Die Fahrerin des Seat erlitt derart schwere Verletzungen, dass sie kurze Zeit später im Krankenhaus verstarb. Ihre beiden auf dem Beifahrersitz bzw. auf der Rückbank sitzenden Mitfahrerinnen wurden ebenfalls schwer und zum Teil lebensgefährlich verletzt und mussten stationär in einer Klinik behandelt werden. Die Verletzungen einer der beiden jungen Frauen waren so schwer, dass sie noch in der gleichen Nacht notoperiert werden müsste. Der Angeschuldigte war bei der Fahrt alkoholisiert. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,42 Promille. Der Angeschuldigte hat sich bisher nicht zum Sachverhalt eingelassen. Gegen ihn besteht Haftbefehl aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Trier. Er befindet sich auf der Grundlage des Haftbefehls entsprechend den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut im Gewahrsam der US-amerikanischen Streitkräfte.
Die Staatsanwaltschaft Trier hatte im Ermittlungsverfahren entschieden, den im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den USA und anderen NATO-Mitgliedstaaten erklärten Verzicht auf das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über Angehörige der eigenen Streitkräfte nach Artikel 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zurückzunehmen. Das Strafverfahren wird daher nicht von der US-Militärgerichtsbarkeit, sondern von den deutschen Justizbehörden geführt. (boß/jj)

Kommentare
Kommentar verfassen
0 Comment
Sie müssen angemeldet sein, um zu kommentieren.
AnmeldenRegistrieren