Die Vollmachten, die drei Monate gültig sind und einmal verlängert werden können, gleichen denen von März, mit zwei Ausnahmen. Es gibt keine Bestimmungen mehr für den Fall, dass das Parlament nicht mehr in der Lage ist zu tagen. Auch der dem Parlament gewährte Aufschub zur nachträglichen Bestätigung von Entscheidungen, die per Sondervollmacht getroffen wurden, wurde um drei Monate auf neun Monate verlängert. (belga/gz)
Erneut Sondervollmachten für die Regierung der Französischen Gemeinschaft

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