Die Corona-Auflage der Stadt schreibe demnach vor, dass „öffentliche Vergnügungsstätten“ um Mitternacht schließen müssten. Das sei aber voraussichtlich zu umfassend und daher rechtswidrig, entschied das Gericht (Az.: 7 L 758/20).
Die Kammer erklärte unter anderem, dass das „gesellige Beisammensein“ in Spielhallen nur von untergeordneter Bedeutung sei, da sich Gäste in der Regel auf ihren Spielautomaten fokussierten. Auch seien Spielhallen nach der Coronaschutzverordnung ohnehin verpflichtet, Schutz- und Hygienekonzepte zu befolgen. Dass derartige Konzepte nicht ausreichen, um die Bevölkerung vor Neuinfektionen zu schützen, sei nicht erkennbar. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Sperrstunde für sämtliche öffentliche Vergnügungseinrichtungen erforderlich sei.
Gegen den Beschluss kann die Stadt Aachen nun Beschwerde am Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster einlegen.
Gegen Sperrstunden in Gaststätten und Bars gehen zahlreiche Gastronomen seit dieser Woche in Nordrhein-Westfalen vor. Sie klagen per Eilverfahren am OVG gegen die seit dem 17. Oktober geltende Corona-Schutzverordnung des Landes. In Kommunen mit hohen Neuinfektionszahlen gilt eine verpflichtende Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr. Wann das OVG eine Entscheidung verkündet, ist noch offen. (dpa)

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