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Freddy Cremer: „Denken vieler wird sich nachhaltig ändern“
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Kommentare
Freddy Cremer beruft sich auf Art. 15 der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKM), um die Verfassungsmäßigkeit der Sondervollmachten zu begründen. Dazu folgende Anmerkungen:
1. Es ist deontologisch falsch, die Verfassungsmäßigkeit eines Vorgangs mit der EKM zu begründen. Letztere wird mit keinem Wort in der belgischen Verfassung erwähnt. Die Verfassung ist eine Art Grundvertrag zwischen allen Belgiern. Ob eine Vertragsverletzung vorliegt oder nicht, kann ausschließlich anhand der Klauseln des betreffenden Vertrags und nicht anhand der Klauseln eines anderen Vertrags bewertet werden.
2. Der Art. 15 der EKM betrifft die Notsituation, wo das "Leben der Nation" bedroht ist. So schlimm die Corona-Krise auch sein mag, sie bringt nicht das Leben der belgischen Nation in Gefahr.
Dass der Regierung Sondervollmachten zugestanden werden, kann ich noch einsehen. Dass aber die Regierung mit diesen Vollmachten die verfassungsmäßigen Grundrechte (Freiheit, Recht auf soziale und kulturelle Entfaltung, auf schulische Ausbildung, etc.) derart leichtfertig außer Kraft setzt, finde ich sehr bedenklich.
Statt einer kollektiven Entmündigung und Freiheitsberaubung wäre eine umfassende Information der Bürger bzgl. der Gefahren des Corona-Virus zielführender gewesen. Dann könnte jeder Bürger selbst entscheiden, insbesondere wenn er zur gefährdeten Gruppe gehört, ob er sich noch unter Menschen bewegen und sich somit der Virus-Gefahr bzw. der Gefahr das Opfer einer "Triage" zu werden, aussetzen möchte, oder ob er doch lieber in freiwilliger Quarantäne auf entweder eine Herdenimmunität oder einen Impfstoff warten möchte.
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