Das hatte die Föderalregierung entschieden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Reiseveranstalter oder der Verbraucher selbst die Pauschalreise annulliert. Ein Erlass vom 19. März sieht außerdem vor, dass der Verbraucher diesen Gutschein nicht ablehnen kann. Diese Regelung gilt allerdings nur vom 20. März bis 21. Juni 2020.
Der Gutschein muss folgende Bedingungen erfüllen: Er muss den Gesamtwert des vom Reisenden bereits gezahlten Betrags darstellen, für die Zustellung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden, der Gutschein hat eine Gültigkeit von mindestens einem Jahr und der Gutschein muss deutlich anzeigen, dass er in Folge der Coronakrise ausgestellt worden ist.
Die Verbraucherschutzzentrale Ostbelgien (VSZ) macht darauf aufmerksam, dass diese Maßnahme gegen geltendes EU-Recht verstößt: „Wir verstehen, dass der Tourismussektor von der Coronaviruskrise sehr stark getroffen wurde und dass deshalb Maßnahmen beschlossen werden, um ihm zu helfen. Dies darf aber nicht auf Kosten der Verbraucher geschehen“, wird René Kalfa, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Ostbelgien, in einer Mitteilung zitiert. (red)

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