Mehr Klarheit bei Grenzübertritten

<p>Die Polizei kontrolliert Autofahrer am Grenzübergang Bildchen in Kelmis.</p>
Die Polizei kontrolliert Autofahrer am Grenzübergang Bildchen in Kelmis. | Foto: belga

Zum einen haben die für grenzüberschreitende Reisen zuständigen Experten des nationalen Krisenstabs die bislang vorgegebene Auslegung der „essenziellen Gründe“ zur berechtigten Fahrt ins Ausland ausgedehnt „und dabei menschliche Aspekte berücksichtigt“, wie Oliver Paasch dem GrenzEcho auf Nachfrage erläutert. So wird es in Zukunft möglich sein, die Grenze zu überqueren, um den festen Lebenspartner im Ausland zu besuchen. Auch wird präzisiert, dass das geteilte Sorgerecht grenzüberschreitend ausgeübt werden darf. Andererseits hat das Krisenzentrum die Art der Belege definiert, die hierfür erforderlich sind. „Indem sie weiß, welche Papiere bei einem Grenzübertritt erforderlich sind, wird die Arbeit der Polizei vereinfacht“, verdeutlicht der Ministerpräsident. Die „existenziellen Gründe“ wurden klarer definiert und erweitert, und jeder weiß jetzt, woran er ist. In Kürze werden weitere Informationen und Modalitäten veröffentlicht.

Welche Regeln gelten fortan? Nachstehend eine Übersicht (siehe auch weiter unten die getroffene Vereinbarung).

Die folgenden Reisen werden als wesentliche Gründe für Auslandsreisen angenommen:

- Reisen ins Ausland im Zusammenhang mit beruflichen Aktivitäten, einschließlich des Pendelns zwischen Wohnung und Arbeitsplatz;

- Reisen zur Fortsetzung einer medizinischen Versorgung;

- Reisen zur Unterstützung oder Pflege einer älteren, minderjährigen, behinderten oder gefährdeten Person;

- Reisen zur Pflege von Tieren;

- Reisen im Rahmen der Co-Elternschaft (geteiltes Sorgerecht);

- Reisen, um Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit mit oder ohne Hauptwohnsitz in Belgien, langfristig Aufenthaltsberechtigte in Belgien und Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Belgien aus dem Ausland abzuholen und nach Belgien zurückzubringen;

- Reisen, um Familienmitglieder aus wesentlichen Gründen ins Ausland zu bringen, um dort Arbeit zu verrichten;

- Reisen belgischer Staatsangehöriger zu ihrem Hauptwohnsitz im Ausland. Bewegungen zu einem zweiten Wohnsitz im Ausland sind ausgeschlossen;

- Reisen zu einem festen Lebenspartner, der nicht unter dem gleichen Dach wohnt;

- Reisen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urkunden (falls erforderlich und nicht digital möglich);

- Reisen im Rahmen von Beerdigungen / Einäscherungen in einem intimen Rahmen;

- Reisen im Zusammenhang mit zivilen/religiösen Eheschließungen im engeren Kreis.

Alle Grenzgänger sind dringend angehalten, schriftlich nachzuweisen, dass sie sich tatsächlich in einem dieser Fälle befinden. „Es gilt selbstverständlich weiterhin der Grundsatz, dass man soziale Kontakte auf ein absolutes Minimum begrenzen muss“, so Paasch. (gz/red)

Alle Einzelheiten der Beschlüsse in Kürze auf ostbelgienlive.be

 

 

Die Vereinbarung:

1. PERSONENVERKEHR NACH BELGIEN

A. Für belgische Staatsangehörige, Personen mit Hauptwohnort in Belgien und langfristig Aufenthaltsberechtigte

• Grundsatz

Allgemein gilt der Grundsatz, dass belgische Staatsangehörige, ob mit oder ohne Hauptwohnort in Belgien, langfristig Aufenthaltsberechtigte in Belgien und Personen mit gesetzlichem Wohnort in Belgien nach Belgien zurückkehren können, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind (siehe folgender Punkt).

• Bedingungen

Die beiden Bedingungen sind:

- Die Person muss während 14 Tagen in häuslicher Quarantäne bleiben und

- der Person ist es in diesen zwei Wochen verboten, außer Haus arbeiten zu gehen (selbst wenn sie in einem Schlüsselsektor beschäftigt ist), Homeoffice ist jedoch erlaubt.

Diese beiden Bedingungen finden jederzeit Anwendung auf Rückkehrer und beziehen sich auf alle für die Rückkehr genutzten Transportmittel (Luft, Land, Meer).

Im Fall einer Rückkehr über einen in- oder ausländischen Flughafen gelten diese beiden Bedingungen ebenfalls für die Person, die den/die Rückkehrer abholt, jedoch nicht für den Rest der Familie. Der Abholer ist vorzugsweise ein Mitglied der Familie; sofern die Familienmitglieder aber in einem Schlüsselsektor beschäftigt sind, wird empfohlen, dass sie die rückkehrende Person nicht abholen.

Diese beiden Bedingungen finden keine Anwendung auf Grenzgänger, Fahrer bei professionellen Beförderungsunternehmen und Personen, die wesentliche Fahrten ins Ausland unternommen haben (wie in Punkt 2 aufgelistet), mit Ausnahme von Personen, die rückkehrende Personen an einem ausländischen Flughafen abholen (s. vorheriger Punkt).

• Mittel

In der Regel benutzen rückkehrende Personen, ob sie nun auf dem Staatsgebiet Belgiens oder eines anderen Landes ankommen, öffentliche Verkehrsmittel (einschließlich Taxis), um zu ihrem Bestimmungsort zu gelangen.

Wenn die öffentlichen Verkehrsmittel/Taxis keine Option sind, kann die rückkehrende Person von einer anderen Person (vorzugsweise ein Mitglied derselben Familie, sollte aber nicht in einem Schlüsselsektor beschäftigt sein) abgeholt werden.

Vorzugsweise nehmen höchstens zwei Personen in dem Fahrzeug Platz. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn mehrere Personen einer selben Familie abzuholen sind.

Für die Fahrt müssen die Maßnahmen des Social Distancing eingehalten werden.

• Bemerkung

Wer einen Rückkehrer abholt, muss Folgendes mit sich führen:

- einen Identitätsnachweis und/oder Reisepass und

- wenn die Abholung im Ausland erfolgt, einen ausreichenden Nachweis, dass die Fahrt wesentlich ist und der der Grenzübertritt gerechtfertigt ist.

Es ist zu berücksichtigen, dass Nachbarländer und andere Länder ebenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Einreise in ihr Staatsgebiet Bedingungen zu unterwerfen. Diese Maßnahmen sind zu befolgen und können im Prinzip den Reisehinweisen auf der Website des FÖD Auswärtige Angelegenheiten https://diplomatie.belgium.be/de sowie den eigenen offiziellen Websites dieser Länder entnommen werden.

B. Für Ausländer ohne Hauptwohnort in Belgien

1. Transitverkehr durch Belgien

• Grundsatz

Allgemein gilt der Grundsatz, dass ausländische Personen das belgische Staatsgebiet zügig betreten und verlassen können müssen, um zu ihrem Bestimmungsort weiterzureisen.

• Mittel und ergänzende Maßnahmen

Einzelpersonen im Transitverkehr auf belgischem Staatsgebiet müssen im gewählten Beförderungsmittel die Maßnahmen des Social Distancing maximal einhalten.

Bei einer Beförderung über die Straße halten Busse und Fahrzeuge in der Regel nicht auf belgischem Staatsgebiet.

Für eine Zugreise gilt, dass möglichst wenige Anschlüsse und die kürzeste Reiseroute genommen werden müssen.

• Nachweise

Personen im Transitverkehr auf belgischem Staatsgebiet müssen Folgendes mit sich führen:

- einen Identitätsnachweis und/oder Reisepass und

- einen ausreichenden Nachweis.

2. Im Transitverkehr bei der Ankunft in Belgien per Luft, Schiene, Straße oder Meer

• Grundsatz

Allgemein gilt der Grundsatz, dass ausländische Personen im Transitverkehr in Belgien das belgische Staatsgebiet so schnell wie möglich verlassen können müssen.

• Mittel

In der Regel benutzen Personen im Transitverkehr auf belgischem Staatsgebiet öffentliche Verkehrsmittel (einschließlich Taxis), um zu ihrem Bestimmungsort zu gelangen.

Wenn die öffentlichen Verkehrsmittel/Taxis keine Option sind, können die Personen im Transitverkehr auf belgischem Staatsgebiet von einer anderen Person oder Instanz (eventuell vom Ausland aus) abgeholt werden, um nach Abholung das belgische Staatsgebiet sofort zu verlassen.

Während der Beförderung auf belgischem Staatsgebiet müssen die Maßnahmen des Social Distancing maximal eingehalten werden. Im Fall einer vom Arbeitgeber eingerichteten Beförderung müssen die Maßnahmen des Social Distancing eingehalten werden.

Auf der Reiseroute über die Straße wird in der Regel nicht auf belgischem Staatsgebiet angehalten.

Für eine Zugreise gilt, dass möglichst wenige Anschlüsse und die kürzeste Reiseroute genommen werden müssen.

• Nachweise

Personen im Transitverkehr auf belgischem Staatsgebiet müssen Folgendes mit sich führen:

• einen Identitätsnachweis und/oder Reisepass.

Die abholende Person im Transitverkehr auf belgischem Staatsgebiet muss Folgendes mit sich führen:

• einen Identitätsnachweis und/oder Reisepass und

• einen ausreichenden Nachweis, der die Notwendigkeit der Reise bestätigt.

3. Ausländer, die sich zeitweilig in Belgien aufhalten

a. Grenzgänger

• Grundsatz

Allgemein gilt der Grundsatz, dass Grenzgänger in Ausführung ihrer Berufstätigkeiten sowohl in den wesentlichen als auch in den nicht wesentlichen Sektoren das belgische Staatsgebiet zügig betreten und verlassen können müssen, um zu ihrem Bestimmungsort zu gelangen.

• Mittel

Eigene Wahl des Transportmittels.

Während der Beförderung auf belgischem Staatsgebiet müssen die Maßnahmen des Social Distancing maximal eingehalten werden.

• Nachweise

Grenzgänger müssen Folgendes mit sich führen:

- einen Identitätsnachweis und/oder Reisepass und

- eine Bescheinigung des Arbeitgebers (dringend empfohlen).

Was berufsbedingte Fahrten/Grenzübertritte von Arbeitnehmern mit systemrelevanten Berufen/in Schlüsselsektoren betrifft, gilt für den Grenzverkehr zwischen Belgien und den Niederlanden eine Papier-Vignette.

b. Grenzübertritte aus medizinischen Gründen und im Rahmen anderer Hilfsdienste

• Grundsatz

Allgemein gilt der Grundsatz, dass Hilfsdienste die Grenzen frei passieren können und dabei keinerlei Kontrolle unterliegen.

Dringende medizinische Pflege und lebensnotwendige medizinische Behandlungen können fortgeführt werden, neue Behandlungen hingegen dürfen nicht begonnen werden.

• Mittel

Eigene Wahl des Transportmittels.

Mit spezifischem Transportmittel (z. B. Krankenwagen, Feuerwehr usw.)

• Nachweise

Für akute medizinische Hilfe auf belgischem Staatsgebiet ist eine Aufnahmeerklärung des aufnehmenden Krankenhauses erforderlich.

Für Fortführung lebensnotwendiger medizinischer Behandlung ist ein ärztliches Attest erforderlich.

c. Andere wesentliche berufsbedingte Fahrten/Grenzübertritte nach Belgien mit geringer Häufigkeit

• Grundsatz

Allgemein gilt der Grundsatz, dass wesentliche berufsbedingte Fahrten/Grenzübertritte zugelassen sind.

• Mittel

Eigene Wahl des Transportmittels.

• Nachweise

Diese Personen müssen Folgendes mit sich führen:

- einen Identitätsnachweis und/oder Reisepass,

- eine Arbeitgeberbescheinigung oder

- einen Gewerbenachweis (beispielsweise Nachweis des Selbständigenstatus).

d. Andere wesentliche Fahrten/Grenzübertritte nach Belgien

• Grundsatz

Allgemein gilt der Grundsatz, dass Beistand und Pflege von Senioren, Minderjährigen, schutzbedürftigen Personen und Personen mit Behinderung, Grenzübertritte im Rahmen des geteilten Sorgerechts, Besuche eines Partners, der nicht unter demselben Dach wohnt, Pflege von Tieren, Beurkundungen, Teilnahme an

Bestattungen/Einäscherungen im engsten Familienkreis sowie Teilnahme an standesamtlichen/religiösen Eheschließungen im engsten Familienkreis erlaubt sind.

• Mittel

Eigene Wahl des Transportmittels.

• Nachweise

Diese Personen müssen Folgendes mit sich führen:

- einen Identitätsnachweis und/oder Reisepass und

- einen ausreichenden Nachweis, dass es sich um eine wesentliche Fahrt/einen wesentlichen Grenzübertritt handelt.

 

2. PERSONENVERKEHR AUS BELGIEN HINAUS

• Grundsatz

Allgemein gilt der Grundsatz, dass nicht wesentliche Reisen ins Ausland verboten sind.

Auf belgischem Staatsgebiet sind die im Ministeriellen Erlass vom 23. März 2020 aufgenommenen Bestimmungen momentan in Kraft.

• Anwendung des Grundsatzes der wesentlichen Fahrten (»wesentliche Fortbewegungen»)

Als wesentliche Gründe für Reisen ins Ausland gelten momentan die folgenden Fahrten, worunter jede Art von Fortbewegung zu verstehen ist, also auch zu Fuß:

Fahrten ins Ausland im Rahmen der Berufstätigkeit, einschließlich der Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsplatz,

Fahrten, um medizinische Pflege fortführen zu können,

Fahrten, um einer älteren, minderjährigen oder schutzbedürftigen Person oder einer Person mit Behinderung Beistand und Pflege zu leisten,

Fahrten, um Tiere zu versorgen,

Fahrten im Rahmen des geteilten Sorgerechts,

Fahrten, um belgische Staatsangehörige, ob mit oder ohne Hauptwohnort in Belgien, langfristig Aufenthaltsberechtigte in Belgien und Personen mit gesetzlichem Wohnort in Belgien im Ausland abzuholen und zurück nach Belgien zu bringen,

Fahrten, um Familienmitglieder ins Ausland zu bringen, damit sie dort wesentliche Tätigkeiten (nur wesentliche Gründe) ausführen können,

Fahrten belgischer Staatsangehöriger zu ihrem Hauptwohnort im Ausland. Fahrten zu einem Zweitwohnort im Ausland sind in diesem Zusammenhang nicht gestattet,

Fahrten zu einem Partner, der nicht unter demselben Dach wohnt,

Fahrten im Rahmen von Beurkundungen (sofern erforderlich und dies nicht digital erfolgen kann),

Fahrten im Rahmen von Bestattungen/Einäscherungen im engsten Familienkreis,

Fahrten im Rahmen von standesamtlichen/religiösen Eheschließungen im engsten Familienkreis.

In anderen Ländern sind die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und ergänzenden Maßnahmen einzuhalten.

Den Vorschriften im Bestimmungsland entsprechend müssen für die Fahrt/den Grenzübertritt die erforderlichen Unterlagen im Vorfeld besorgt werden.

Ab dem Zeitpunkt der Rückkehr sind die unter Punkt 1 angeführten Grundsätze anwendbar.

• Nachweise

Diese Personen müssen Folgendes mit sich führen:

- einen Identitätsnachweis und/oder Reisepass und

- einen ausreichenden Nachweis, dass es sich um eine wesentliche Fahrt/einen wesentlichen Grenzübertritt handelt.

Kommentare

  • Grenzkontrollen schön und gut, aber warum stehen die Polizisten ohne Mundschutz in unmittelbarer Nähe der kontrollierten Personen?
    Wir Bürger tun hier alles Erdenkliche um Abstand zu wahren und stecken uns ggfls. bei der Grenzkontrolle auf dem Weg zur Arbeit an.

  • Und wie soll jemand nachweisen, dass er zbsp. für einen bekannten der Hilfe braucht beispielsweise Einkäufe erledigen geht?

  • Die hier aufgestellten Regeln sind korrekt. Ich vermisse allerdings ein Vorgehen gegen Voyeurismus deutscher "Gäste" in den unkontrollierten "stillen" Grenzorten, wie z.B. Küchelscheid. Es hat den Anschein, als würden die Gesetze dort nicht gelten, da nicht kontrolliert wird. Kennzeichen mit AC, EU, DN, SLE, K, sind ganz vorn dabei. Dies ist die Feststellung eines Tatbestandes, es ist keine Kritik an unseren Polizeibeamten!

  • Lieber Herr J.Wahl;
    Genau das schrieb ich letztens ebenfalls allerdings, auf OstBelgiendirekt.net zu einen Artikel das die Mehrarbeit der Polizei meldete.
    Weil ich meinte, das die Polizei mehr Kontrollen ausüben sollte da mehrere PKW und Motorräder mit deutschem Nummerschild durch die eupener Unterstadt fuhren.
    Da wurde ich als Petzer, Denunziant mit Nazipraktiken arbeitenden Kreatur beschimpft...nur weil ich die wahrheit schrieb...und niemandem diese hören will...
    Einige unsere Mitmenschen sind entweder von "gar nichts auf der Höhe", oder tun einfach nur so...oder einfach zu doof...
    So nach den Moto..."Mir kann nichts passieren"...
    MfG.

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