Deutsches Verfassungsgericht hält EZB-Politik für rechtens

<p>Die EZB hat Rechenschafts- und Berichtspflichten gegenüber den EU-Organen und den nationalen Parlamenten.</p>
Die EZB hat Rechenschafts- und Berichtspflichten gegenüber den EU-Organen und den nationalen Parlamenten. | Foto: dpa

Die zentrale Bankenaufsicht im Euroraum und der gemeinsame Notfall-Fonds zur Abwicklung maroder Geldhäuser bewegen sich gerade noch im zulässigen Rahmen. Das gelte allerdings nur bei einer strikten Auslegung der Regelungen, urteilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag. Die Karlsruher Richter wiesen zwei Verfassungsbeschwerden gegen die europäische Bankenunion ab, markierten aber deutlich rote Linien. (Az. 2 BvR 1685/14 u.a.)

„Die Regelungen zur europäischen Bankenunion schöpfen den vorgegebenen Rechtsrahmen sehr weitgehend aus, überschreiten ihn aber nicht in einer aus Sicht des Grundgesetzes relevanten Form“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung.

Der Brüsseler Ausschuss stößt bei den deutschen Verfassungsrichtern auf Bedenken.

Zum Schutz vor neuen Finanzkrisen werden die größten Banken und Bankengruppen seit 2014 bei der Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt beaufsichtigt. Dieser Kontrolle unterstehen derzeit 114 „bedeutende“ Institute.

Die EZB-Aufseher prüfen den Geschäftsbetrieb der Großbanken. Fallen besondere Risiken auf, können sie Geldinstituten vorschreiben, sich dickere Kapitalpuffer zuzulegen. Sie sind auch befugt, Manager abzulehnen oder einem Haus die Zulassung zu entziehen.

Hinter beiden Klagen stand die sogenannte „Europolis“-Gruppe um den Berliner Finanzwissenschaftler Markus Kerber. Er meint, dass Deutschland große finanzielle Risiken eingeht und gleichzeitig viel zu viel Macht aus der Hand gibt. Für die Übertragung derart weitreichender Kompetenzen fehle die rechtliche Grundlage.

Für die Richter des Zweiten Senats war aber ausschlaggebend, dass die Bankenaufsicht nach ihrem Verständnis nicht vollständig auf die EZB übertragen wurde. Anderenfalls wäre den Eurostaaten ein zentraler Bereich der Wirtschaftsaufsicht entzogen - das hätten Bundesregierung und Bundestag verhindern müssen. Das 174-seitige Urteil interpretiert die Bankenunion dagegen so, dass bei den nationalen Behörden umfangreiche Befugnisse verblieben sind. In dieser Auslegung sehen sich die Richter durch die bisherige Aufsichtspraxis bestätigt.

Zweite Säule der Bankenunion ist ein Fonds, um zahlungsunfähige Großbanken im Ernstfall ohne Rückgriff auf Steuergelder abwickeln zu können. Er wird von einem Ausschuss mit Sitz in Brüssel verwaltet. Das Geld zahlen die Banken ein. Bis zum Jahr 2024 sollen so schätzungsweise 55 Milliarden Euro zusammenkommen.

Der Brüsseler Ausschuss stößt bei den deutschen Verfassungsrichtern zwar auf Bedenken. Sofern die Grenzen der ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse „strikt beachtet“ würden, liege aber keine offensichtliche Kompetenzüberschreitung vor, sagte Voßkuhle.

Sehr grundsätzlich pocht der Senat darauf, dass Einrichtungen wie die EZB und andere unabhängige Agenturen auf europäischer und nationaler Ebene die Ausnahme bleiben. Das Problem dabei ist, dass ihnen die parlamentarische Verantwortung fehlt. Die Richter sprechen von einer bedenklichen „Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus“.

Dies ist dem Urteil zufolge „nicht unbegrenzt zulässig“ und muss immer besonders gerechtfertigt sein. Die Einrichtungen der Bankenunion halten die Karlsruher Richter für „noch hinnehmbar“, weil Vorkehrungen zur Kompensation getroffen worden seien. So hat die EZB etwa Rechenschafts- und Berichtspflichten gegenüber den EU-Organen und den nationalen Parlamenten. Die Unabhängigkeit von Bafin und Bundesbank dienten dem Schutz vor ungebührlicher politischer Einflussnahme und Einmischungen der Wirtschaft, hieß es weiter.

Die Verfassungsrichter sehen durch die Bankenabgabe auch nicht die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestags beeinträchtigt. Mit dem Fonds werde eine gemeinschaftliche Haftung der Finanzinstitute etabliert, nicht der Mitgliedstaaten. (dpa)

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