Athletinnen und Athleten müssen Entscheidungen des Sportgerichtshofs CAS nicht mehr als verbindlich akzeptieren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) öffnete ihnen mit einem sporthistorischen Urteil den Weg vor ordentliche EU-Gerichte. Dort kann überprüft werden, ob CAS-Schiedssprüche mit der öffentlichen Ordnung, also mit den wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union vereinbar sind. Dies könnte große Auswirkungen auf den CAS haben, der bislang in der internationalen Sportjustiz weitgehend das letzte Wort sprechen konnte.
Kartellrecht künftig wohl im Fokus
„Das ist ein bedeutender Tag für die Sportschiedsgerichtsbarkeit“, sagte der Sportrechts-Experte Jan F. Orth von der Universität Köln der Deutschen Presse-Agentur. „Der EuGH hat heute die Rechte der strukturell Schwächeren, also vor allem der Athleten und Vereine, gestärkt. Diese können nun immer mehr erreichen, dass ein nationales Gericht die Vereinbarkeit von CAS-Schiedssprüchen mit dem europäischen "Ordre public" überprüft.“ Der Richterspruch in Luxemburg schränkt den CAS deutlich ein - wie sehr er ihn auf Dauer schwächt, wird sich erst zeigen: Bislang waren die Urteile des Sportgerichtshofs weitgehend final. Einzig das Schweizer Bundesgericht konnte die Entscheidungen des in Lausanne ansässigen Schiedsgerichts noch kippen - und das auch nur bei Verfahrensfehlern.
Doch das ändert sich nun. „Die Gerichte der Mitgliedsstaaten müssen in der Lage sein, die Vereinbarkeit dieser Schiedssprüche mit den Grundregeln des Unionsrechts eingehend zu überprüfen“, hieß es vom EuGH-Gericht in Luxemburg. Ein zentraler Punkt dürfte dabei das Kartellrecht sein. Immer wieder klagen Sportler oder Clubs gegen Regeln, die ihnen oft von großen Verbänden auferlegt werden.
Der CAS gab sich in einer ersten Reaktion betont gelassen und wies darauf hin, dass die Sportrichter bereits jetzt EU-Recht anwenden würden, „wenn dies erforderlich ist“. CAS-Generaldirektor Matthieu Reeb beteuerte: „Im Dienste der internationalen Sportgemeinschaft wird der CAS weiterhin zeitnah und fachkundig Streitigkeiten weltweit schlichten.“
Eupener Anwalt des RFC Seraing ist zufrieden mit dem Urteil.
Im konkret behandelten Fall streitet sich Zweitligist RFC Seraing seit mehr als zehn Jahren mit dem Weltverband FIFA über das Verbot der sogenannten Dritteigentümerschaft. Dieses regelt, dass wirtschaftliche Rechte von Spielern nicht an Investoren verkauft werden dürfen. Das Verbot ist in den Regelwerken der FIFA, der Europäischen Fußball-Union UEFA und der nationalen Verbände festgelegt. Die FIFA hatte dem Club deshalb untersagt, dass externe Investoren Rechte an Spielern erwerben - und ihn 2015 mit einer Transfersperre und Geldstrafe belegt. Der Fall landete vor dem CAS, der im Sinne der FIFA entschied. Auch das Schweizer Bundesgericht hatte nichts daran auszusetzen.
Daraufhin stellte Seraing die Unabhängigkeit des CAS infrage, da dieser durch internationale Verbände finanziert wird. Der Verein zog vor die Gerichte in Belgien. Durch das EuGH-Urteil kann der Streit dort nun noch weitergehen und der RFC Seraing neue Chancen auf einen für ihn günstigen Ausgang haben.
Jean-Louis Dupont und der in Eupen tätige Martin Hissel, zwei der Anwälte des Vereins, begrüßten die jüngste Entwicklung: „Angesichts dieses Urteils steht fest, dass die besonders schweren Disziplinarmaßnahmen, die die FIFA gegen den RFC Seraing verhängt und die vom CAS bestätigt wurden, das Ergebnis eines nach EU-Recht völlig rechtswidrigen Verfahrens waren. Der dadurch entstandene schwere Schaden muss nun vollständig ersetzt werden“, heißt es in einer Stellungnahme, die dem GrenzEcho vorliegt.

Das Urteil des EuGH gelte nicht nur für Zwangsschlichtungen vor dem CAS, die sich aus den Statuten der FIFA, der UEFA und ihrer Mitgliedsverbände ergeben, sondern auch für alle anderen Zwangsschlichtungen, die durch die Statuten der meisten internationalen Sportverbände vorgeschrieben seien. „Zusammenfassend hat der EuGH dem Verfahrensbetrug, mit dem internationale Sportverbände durch die Auferlegung einer Zwangsschlichtung außerhalb der EU einer echten Anwendung des EU-Rechts zu entgehen versuchten, ein radikales Ende gesetzt“, ordnen die Juristen ein.
Das EuGH-Urteil kommt Experten zufolge nicht überraschend – schon die Generalanwältin beim EuGH hatte argumentiert, dass nationale Gerichte in der EU die Schiedssprüche von Sportschiedsgerichten mit Sitz außerhalb der EU überprüfen können müssen. Aus ihrer Sicht werde die Zuständigkeit des CAS im Fußball den Sportakteuren aufgezwungen.
Der CAS entscheidet seit 1984 etwa über Disziplinarstrafen, Transfererlaubnisse und Dopingsperren. Nur wenn dabei grundsätzliche EU-Rechte verletzt werden, können Prozessbeteiligte künftig ordentliche EU-Gerichte anrufen, so die Intention des EuGH. (dpa/red/svm)

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