In Aachen herrscht stellenweise Feuerwerksverbot

<p>In der Aachener Altstadt ist Feuerwerk erneut tabu.</p>
In der Aachener Altstadt ist Feuerwerk erneut tabu. | Illustrationsfoto: dpa

Zum Schutz der historischen Gebäude ist in diesem Jahr zu Silvester in Aachens Innenstadt Feuerwerk erneut verboten. Bereits im November hat die Stadt eine Allgemeinverfügung zum Verbot von Feuerwerk erlassen. Dieses Verbot bezieht sich auf das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern, die eine Höhe von über einem Meter erreichen können, auf und innerhalb des Grabenrings sowie den Theaterplatz.

Feuerwerksverbot zum Schutz der historischen Altstadt

Das Verbot zum Schutz der historischen, religiösen und kulturell schützenswerten Bauwerke betrifft alle öffentlichen Straßen, Gehwege, Wege, Plätze und Anlagen sowie private Straßen, Zuwegungen, Grundstücke und Gebäude des innerstädtischen Grabenrings und den von diesem umfassten Innenbereich sowie den Theaterplatz. Der innerstädtische Grabenring umfasst: Seilgraben, Komphausbadstraße, Kurhausstraße, Peterstraße (ab Kurhaustraße),Friedrich-Wilhelm-Platz, Kapuzinergraben, Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Driescher Gässchen und Hirschgraben.

<p>In diesem Bereich wird an Silvester keine Rakete gezündet.</p>
In diesem Bereich wird an Silvester keine Rakete gezündet. | Grafik: Stadt Aachen

In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist zudem gemäß der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände grundsätzlich verboten. Dies gilt auch für alle Bereiche außerhalb des Grabenrings. Somit dürfen zum Beispiel in Kornelimünster oder Burtscheid auch nur eingeschränkt Feuerwerkskörper gezündet werden.

Bei einem Verstoß drohen bis zu 1.000 Euro Bußgeld.

Das Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern gilt für den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2024 ab 0 Uhr und dem 1. Januar 2025 bis 24 Uhr. Nicht mitgeführt werden dürfen Feuerwerkskörper in dem genannten Bereich ab dem 31. Dezember 2024 (18 Uhr) bis zum 1. Januar 2025 (24 Uhr).

Der Verstoß gegen das Verbot kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. (red/nc)

Die Allgemeinverfügung ist unter aachen.de/ohnefeuerwerk nachzulesen.

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