Polizei appelliert an Ostbelgiens Jecke: Kein Alkohol unter 16 Jahren


Dass Jugendliche unter 16 Jahren laut Gesetz gar keinen Alkohol trinken dürfen, ist bekannt. Nur: Wer behält hier eigentlich den Überblick? Und wer trägt die Verantwortung? In erster Linie sind natürlich die Eltern und Erziehungsberechtigten in ihrer Verantwortung gefragt. Ebenso die Veranstalter von Karnevalspartys, von Umzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.

Die Erwachsenen sollten sich ihrer Vorbildrolle gegenüber der Jugend jederzeit bewusst sein. „Nicht nur Kinder und Jugendliche – auch Erwachsene sollen ‚Nein‘ sagen können“, so die Polizei in ihrer Mitteilung.

In ihrer Clique unterwegs, fühlen sich besonders Jugendliche oftmals dazu verleitet, Alkohol zu trinken. So mancher wird dabei sein Limit überschreiten oder die Wirkung von Alkohol unterschätzen.

Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren darf keinen Alkohol ausgeschenkt werden.

Das Wohl der Kinder und Jugendlichen sollte auch im Karnevalstreiben erste Priorität haben. Dazu gehört auch, dass gesetzliche Altersgrenzen eingehalten werden und dass ein Missbrauch von Alkohol bei Jugendlichen weitestgehend vermieden werden sollte.

Die Polizeizone Weser-Göhl möchte Veranstalter und Jecke daran erinnern, dass während den Karnevalstagen die Vorschriften der Gesetzgebung zu beachten sind. Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit bei Tanz- und Abendveranstaltungen nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person gestattet. An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen weder alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Zwischen 16 und 18 Jahren sind alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt erlaubt (> 0,5 Vol.%). Hochprozentiger, destillierter Alkohol (über 1,2 Vol.%), darf auch in gemixter Form von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht konsumiert werden. Beispiele: Alkopops, Cocktails, Schnaps, Likör usw. Es ist verboten, Jugendlichen unter 18 Jahren alkoholhaltige, gegorene Getränke über 22 Vol. % zu verkaufen, zu servieren oder anzubieten.

Bei Verstoß gegen diese Auflagen werden Protokolle erstellt und es ist mit einer hohen Geldstrafe zu rechnen.

Die Polizeibeamten der Polizeizone Weser-Göhl (sowohl in Uniform als auch in ziviler Kleidung) werden an den tollen Tagen verstärkt Alters- und Alkoholkontrollen durchführen. Zur Erinnerung: Autofahren ist ab einem Alkoholgehalt von 0,5 Promille untersagt.

Der Besitz auch geringer Drogenmengen wird unter Strafe gestellt.

Nicht zu unterschätzen ist der Restalkohol, der am Tag danach noch auftreten kann. Der Körper baut normalerweise rund 0,1 Promille pro Stunde ab. Der Abbau von Alkohol kann nicht durch Ausnüchterungshilfen (Beispiele: Kaffee, Cola, Wasser, fettiges Essen, an die frische Luft gehen usw.) beschleunigt werden. Selbst Ausschlafen garantiert keine 0,0 Promille am nächsten Tag.

Bei Großveranstaltungen gilt auch in Bezug auf den Gebrauch von Betäubungsmitteln eine „Null Toleranz“. Der Besitz auch geringer Drogenmengen in bestimmten Bereichen wird unter Strafe gestellt. Ein Vergleichsvorschlag wird den Personen bei Fund der Betäubungsmittel angeboten.

Die Verfahrensweise findet nur für volljährige Personen Anwendung, die im Besitz von Betäubungsmitteln aufgegriffen wurden und bei denen es keine Anzeichen für Verkauf der Drogen gibt. Die verbotenen Substanzen, die bei der Durchsuchung gefunden wurden, werden sichergestellt. Sollten Anzeichen für Verkauf der besagten Substanzen bestehen, so wird ein Feststellungsprotokoll erstellt und der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Für Minderjährige wird ein Feststellungsprotokoll erstellt, wenn jemand im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffenen wird. Polizei und Staatsanwaltschaft betonen, dass bei Minderjährigen prinzipiell eine „Null Toleranz“ angewandt wird, nicht nur anlässlich einer Großveranstaltung.

<p>Diese Grafik zeigt, ab welchem Alter alkoholische Getränke konsumiert werden dürfen.</p>
Diese Grafik zeigt, ab welchem Alter alkoholische Getränke konsumiert werden dürfen.

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