Eifelpolizei erinnert an Regeln bei Veranstaltungen

<p>Die öffentlichen Veranstaltungen häufen sich in den Eifelgemeinden. In diesem Zusammenhang erinnert die Polizei an die geltenden Regeln.</p>
Die öffentlichen Veranstaltungen häufen sich in den Eifelgemeinden. In diesem Zusammenhang erinnert die Polizei an die geltenden Regeln. | Illustrationsfoto: dpa

„Infolge der Pandemie ist es verständlich, dass viele wieder unter Leute gehen und sich amüsieren wollen. Auch in unseren schönen Eifelgemeinden möchte man solche Feierlichkeiten nicht missen. Besonders deutlich wurde dies im Mai, mit über 70 verzeichneten öffentlichen Veranstaltungen“, heißt es in einer Mitteilung der Eifelpolizei. „Die Gemeinden sowie die Polizeizone Eifel sind bemüht, jedem Organisator eine erfolgreiche und sichere Veranstaltung zu ermöglichen. Dazu müssen diese zwei Monate vor dem Stattfinden angemeldet werden. Ist das nicht der Fall, können die Behörden dieser Aufgaben kaum nachkommen. Um die negativen Auswirkungen einer Veranstaltung auf die umliegende Bevölkerung zu begrenzen, ist es außerdem nur logisch, dass der Organisator den Behörden ein schlüssiges Konzept vorlegt.“

Zunächst erinnern die Beamten an das Grundrecht, welches drei Arten von Versammlungen vorsieht. Zunächst existieren die privaten Zusammenkünfte. Dazu gehören auch die sogenannten „geschlossenen Gesellschaften“. Die sehen „eine persönliche Beziehung zwischen dem Organisator und dem Teilnehmer“ vor und unterliegen keiner Auflage.

Öffentliche Versammlungen in geschlossenen oder überdachten Orten sind bei der Gemeinde meldepflichtig. Entspreche Formulare stehen auf der Webseite zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise Ballveranstaltungen, Konzerte oder Aufführungen. In erster Linie ist der Organisator für die Sicherheit solcher Veranstaltungen verantwortlich.

Eine dritte Variante sind die die Versammlungen auf der öffentlichen Straße oder auf öffentlichen Plätzen wie zum Beispiel Prozessionen, Umzüge, Kundgebungen, Kirmes, Märkte oder Rallyes. Für solche Organisationen ist eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Ohne die entsprechende Genehmigung sind solche Veranstaltungen verboten, ruft die Eifelpolizei in Erinnerung.

Die Polizeistunde gilt auch weiterhin: Auf 3 Uhr mit schriftlicher Genehmigung des Bürgermeisters. Der Antrag auf Verlängerung kann über erwähnte Anmeldeformular gestellt werden. Auf 2 Uhr für die Nacht auf Samstag, die Nacht auf Sonntag und auf einen offiziellen Feiertag sowie alle Nächte der Urlaubsperiode vom 01. Juli bis zum 31. August einschließlich. Auf 1 Uhr für die restlichen Tage des Jahres. Diese Polizeistunden gelten ebenfalls für Schankstätten.

Alle Veranstaltungen bei denen gegen Entgelt alkoholische Getränke verkauft werden, müssen im Vorfeld eine Ausschankgenehmigung beantragen. Auch dieser Antrag kann über das genannte Anmeldeformular gestellt werden. Die Abgabe von alkoholischen Getränken über 0,5 Vol % an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Die Abgabe von Getränken über 22 Vol % an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Die Abgabe von alkoholischen Getränken bis zur vollständigen Trunkenheit und an sichtlich betrunkenen Personen ist verboten. Und die Abgabe von Getränken, wo aufgrund ihrer Zusammensetzung der Alkoholgehalt nicht bestimmt werden kann oder deren Mischung in großen Mengen vorgenommen wird, ist ebenfalls verboten. (red/ab)

Kommentare

Kommentar verfassen

0 Comment