Grundrecht zur freien Meinungsäußerung

Sehr geehrter Herr Kessler,

wenn Sie den Entscheid des Appellationshofes Lüttich vom 10.03. gelesen haben, dann wissen Sie, dass der Gerichtshof keineswegs über einen politischen Meinungsunterschied entschieden hat. Er hat vielmehr in 2. Instanz bestätigt, dass der am 31. Mai 2019 mit einem Maximum an Publizität auf dem Internetportal des Herrn Gerard Cremer veröffentlichte Beitrag von B. Kartheuser keineswegs eine „freie Meinungsäußerung“ war, sondern eine Reihe von Behauptungen enthielt, die der Gerichtshof als ehrabschneidende Verleumdungen qualifiziert: „Im vorliegenden Fall stellen die Äußerungen des Berufungsklägers Bruno Kartheuser (...) die unmissverständliche Unterstellung eines korrupten Verhaltens des Berufungsbeklagten Lorenz Paasch dar, die weder auf erwiesenen Tatsachen noch auf einer sorgfältigen Untersuchung des Wahrheitsgehalts dieser Behauptungen beruht“. Er beruft sich bei seinem Entscheid ausdrücklich – wie schon das Gericht Erster Instanz Eupen in seinem Urteil vom 07. Dezember 2020 – auf das in Artikel 10 der EU-Menschenrechtskonvention, Artikel 11 der EU -Charta und Artikel 19 der belgischen Verfassung geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung, verweist aber auch ausdrücklich auf die in diesen Grundakten enthaltene Einschränkung: „Das öffentliche Interesse an einem freien Meinungsaustausch zu einem aktuellen politischen Thema kann nicht die Veröffentlichung ehrabschneidender Anschuldigungen rechtfertigen, die nicht auf sorgfältigen Untersuchungen erwiesener Tatsachen, sondern lediglich auf unsachlichen Mutmaßungen ihres Verfassers beruhen und das legitime Ehrgefühl des Angeschuldigten oder dessen Menschenwürde ernsthaft verletzen“.

Mein Fall ist kein Einzelfall von Verleumdung. Er wiederholt sich täglich tausendfach und mit weltweiter Verbreitung auf Internetplattformen à la Ostbelgien-Direkt, auf denen - meist im Schutze einer vermeintlichen Anonymität - Bürger*innen beleidigt, verleumdet und bedroht werden. Mit meiner Klage wollte ich beweisen, dass man sich das nicht gefallen lassen muss! Auf Anfrage sende ich gerne beide Urteile zu: lorenz.paasch@skynet.be

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