Um Anspruch auf die komplementäre Entschädigung zu haben, muss man Bedingungen erfüllen. Beispielsweise selbstständig oder ein kleines Unternehmen im Sinne der Vorschriften; einer Tätigkeit in der Wallonie nachgehen; die Ausgleichsentschädigung von 5.000 Euro erhalten haben und in einem der als förderfähig anerkannten Sektoren tätig sein. (red)
Fragen dazu beantwortet die Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG): info@wfg.be oder 087/56 82 01.
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