Die seit dem 13. März 2020 geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der durch das Coronavirus hervorgerufenen Gesundheitskrise, die die Föderalregierung auf Anraten des Nationalen Sicherheitsrates ergriffen hat, haben weitreichende Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben. Diese Auswirkungen sind auch im Öffentlichen Dienst spürbar, sowohl auf Gemeinschafts- wie auch auf Kommunalebene. Es sei nicht auszuschließen, dass die Dienstleistungen dieser Behörden in den kommenden Wochen oder Monaten – sei es durch die reduzierte Bewegungsfreiheit oder aus gesundheitlichen Gründen – erheblich eingeschränkt werden. Dasselbe gelte für die politischen Entscheidungsorgane. Auch ein Teil der Bürger, Unternehmen oder Vereinigungen werde eventuell nicht mehr in der Lage sein, seine Rechte bei laufenden Verfahren oder bei Verwaltungseinsprüchen wirksam wahrzunehmen.
„Um dennoch die Aufrechterhaltung des Öffentlichen Dienstes, den Grundsatz der Gleichbehandlung und eine gewisse Rechtssicherheit zu garantieren, sollen eine Reihe administrativer Maßnahmen ergriffen werden. Diese würden dann rückwirkend zum 26. März 2020, d. h. am Tag der Hinterlegung des Dekretvorschlags im Parlament, in Kraft treten“, teilte das Kabinett mit.
Es handelt sich um folgende Maßnahmen:
1. Handlungsfähigkeit der kommunalen Entscheidungsorgane sichern
In den Gemeinden treffen der Gemeinderat und das Gemeindekollegium, dem der Bürgermeister vorsitzt, die Entscheidungen. Sollte der Gemeinderat aber nicht mehr in der Lage sein, sich schnell und ordnungsgemäß zu treffen, entsteht ein Vakuum. Dies kann sich in Krisenzeiten, sollten schnelle Entscheidungen getroffen werden müssen, als gefährlich erweisen. Daher soll dem Gemeindekollegium während 30 Tagen die Möglichkeit eingeräumt werden, dringende Entscheidungen im Kontext der Coronakrise anstelle des Rates zu treffen. Das Kollegium muss dabei die äußerste Dringlichkeit sowie die zwingende Notwendigkeit ausdrücklich begründen und diese Entscheidungen binnen kürzester Frist den Gemeinderatsmitgliedern übermitteln. Der Gemeinderat muss danach die betreffenden Entscheidungen bestätigen, ansonsten werden sie unwirksam.
Die Kontrolle durch den Gemeinderat bleibt also weiterhin gegeben. Auch ansonsten handelt es sich nur um eine Möglichkeit. Sofern er dies für sinnvoll erachtet, kann der Gemeinderat auch weiterhin tagen. Dabei müssen sich die Kommunen jedoch an eine Reihe von Regeln im Zusammenhang mit der Sozialen Distanzierung handeln, die in einem Rundschreiben der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgehalten wurden. Die Regierung kann diese Maßnahme höchstens zweimal um 30 Tage verlängern. Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss diese Verlängerungen jedoch nachträglich bestätigen.
2. Aussetzung verbindlicher Fristen
Zahllose Dekrete und Erlasse der Deutschsprachigen Gemeinschaft sehen Fristen verschiedenster Art vor. Viele davon sind verbindlich, d. h., dass sie bei Überschreitung mit einem Automatismus verbunden sind, wie beispielsweise einer impliziten Zusage oder Ablehnung. Auch in diesem Fall ist die Entscheidung dann grundsätzlich definitiv. Diese Fristenregelungen können jeden Bürger in fast allen Bereichen betreffen: Anträge auf Städtebaugenehmigung oder Denkmalgenehmigung, auf eine Mobilitätshilfe, auf Erhalt der Geburtsprämie, usw. Dasselbe gilt für gewisse Einspruchsfristen.
Wenn die Behörden die Akten jedoch nicht mehr umfassend bearbeiten oder die Antragsteller nicht mehr fristgerecht auf gewisse Rückfragen antworten können, besteht das Risiko, dass von Rechtswegen aufgrund einer Fristverstreichung „stillschweigende" Entscheidungen getroffen werden, die schlimmstenfalls weder im Sinne des Bürgers noch der Allgemeinheit sind. Um dem vorzubeugen, werden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft – genau wie in der Wallonischen Region – alle Fristen dieser Art vorerst für 30 Tage, d. h. bis zum 24. April 2020 ausgesetzt. Konkret bedeutet dies, dass das Enddatum aller zum 26. März laufenden Fristen in gleich welchem administrativen Verfahrensschritt um 30 Tage verschoben wird. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Fristen, die im Bereich des Unterrichtswesens oder der mittelständischen Ausbildung gelten, z. B. im Rahmen von Anwerbungsverfahren. Damit das kommende Schuljahr fristgerecht zum 1. September starten kann, müssen diese nach wie vor zwangsläufig eingehalten werden. Natürlich hindert eine solche Aussetzung die Gemeinschafts- oder Kommunalbehörden keinesfalls daran, weiterhin rechtmäßige Entscheidungen vor Auslaufen einer Frist zu treffen. Gleiches gilt für die Antragsteller. Auch diese Maßnahme kann die Regierung, falls es die Umstände erfordern und unter Kontrolle des Parlaments, um zweimal 30 Tage verlängern.
3. Verschiedene Maßnahmen
Solange die Coronakrise andauert, dürfen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft keine administrativen oder gerichtlichen Wohnungsräumungen durchgeführt werden. Andernfalls würde man die bereits Verwundbarsten einer Ansteckungsgefahr mit Covid-19 aussetzen.
Der Beteiligungs- und Finanzierungsfonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird um 10.000.000 Euro erhöht, um zinslose Darlehen oder Vorschüsse an Einrichtungen, VoGs oder sonstige Träger zu ermöglichen und eventuelle Einkommensausfälle abzufedern.
Die Abwesenheiten aller Schüler, Studenten und Auszubildende, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in einer Schule, in der Autonomen Hochschule oder in einem ZAWM eingeschrieben sind und aufgrund der Coronakrise dem Unterricht fernbleiben mussten, gelten von Rechtswegen als gerechtfertigt. Dies ist im Hinblick auf gewisse Diplombedingungen wichtig.
Damit sie unter Umständen schnell handeln kann, wird die Regierung übergangsweise davon befreit, im Vorfeld ihrer Entscheidungen das Gutachten der verschiedenen Beratungsgremien oder der Verwaltungsräte ihrer Einrichtungen einzuholen.
Die Regierung kann im Rahmen des vorliegenden Kontexts einfacher auf Experten und Personalmitglieder anderer öffentlicher Einrichtungen zurückgreifen, um ihre Krisenstäbe zu besetzen.

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