Darf ein Supermarkt die Barauszahlung von Pfand verweigern?

<p>Leergut zurückbringen, Wertbon bekommen und diesen an der Kasse gegen Bargeld einlösen? Das ist nicht überall möglich – nach Einschätzung der Eupener Anwältin Judith Orban zu Unrecht.</p>
Leergut zurückbringen, Wertbon bekommen und diesen an der Kasse gegen Bargeld einlösen? Das ist nicht überall möglich – nach Einschätzung der Eupener Anwältin Judith Orban zu Unrecht. | Foto: Annick Meys

Leergut ist bares Geld wert? Offenbar nicht überall. Bei Facebook wurde kürzlich heftig diskutiert: Demnach soll sich ein Supermarkt im Norden der DG weigern, den Gegenwert eines Leergutbons bar auszubezahlen. Stattdessen soll der Wert des Bons mit dem nächsten Einkauf verrechnet werden. „Ob das überhaupt rechtens ist?“, fragt sich eine Userin. Zwar ist die Antwort darauf im Gesetz offenbar nicht ganz eindeutig formuliert, aber nach Ansicht der Eupener Anwältin Judith Orban ist besagte Vorgehensweise eben nicht zulässig: „Nach meiner juristischen Auffassung handelt es sich bei Leergut um eine Kaution, die man zahlt und die man zurückerhält, wenn man das Leergut wieder zurückbringt. Ich sehe also keine rechtliche Grundlage für einen Supermarkt, die Konsumenten zu zwingen, das Leergut gegen Ware einzulösen. In meinen Augen hat der Supermarkt die Verpflichtung, das Geld bar zurückzuzahlen. Anderenfalls handelt es sich nach meinem Verständnis um einen sogenannten forcierten Einkauf, der laut Wirtschaftsgesetzbuch verboten ist.“ Zu derselben Einschätzung ist auch die Verbraucherschutzzentrale Ostbelgien auf GrenzEcho-Nachfrage gekommen. Zudem weist Anwältin Judith Orban darauf hin, dass ein Leergutbon nicht gleichzusetzen ist mit einem Gutschein, den man gegen Ware eintauschen muss. (sue)

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