Mit seiner Entscheidung beantwortete der EuGH eine Vorlagefrage des belgischen Kassationshofs.
Hintergrund sind zwei Fälle, in denen belgische Berufungsgerichte die Vollstreckung europäischer Haftbefehle abgelehnt hatten. Die Haftbefehle waren von rumänischen beziehungsweise griechischen Justizbehörden gegen einen in Belgien lebenden Rumänen und einen belgischen Staatsbürger ausgestellt worden. Beide sollten in ihren Herkunftsländern eine Gefängnisstrafe antreten.
Die belgischen Richter kamen jedoch zu dem Schluss, dass den Betroffenen in Rumänien beziehungsweise Griechenland unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen drohen könnten. Deshalb wurde ihre Auslieferung verweigert.
Der Kassationshof wollte daraufhin wissen, ob Belgien die Strafen in solchen Fällen selbst vollstrecken kann oder sogar muss. Der EuGH beantwortete diese Frage eindeutig mit Ja.
Nach Ansicht der Richter in Luxemburg müssen die belgischen Behörden „aktiv darauf hinwirken“, dass eine gesuchte Person nicht allein aufgrund der verweigerten Auslieferung einer Strafe entgeht. Dies sei notwendig, um die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit des europäischen Rechtsraums zu gewährleisten.
Konkret bedeutet dies, dass Belgien von sich aus die ausstellenden Justizbehörden kontaktieren und die Urteile anfordern muss, auf denen die europäischen Haftbefehle beruhen. Anschließend soll geprüft werden, wie die verhängte Freiheitsstrafe in Belgien vollstreckt werden kann.
Der Europäische Gerichtshof erinnerte zudem daran, dass grundsätzlich die Zustimmung einer verurteilten Person erforderlich ist, wenn eine Freiheitsstrafe in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden soll. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die betreffende Person das Land ihrer Verurteilung verlassen hat, um sich der Strafe zu entziehen. (belga/calü)

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