Eifelpolizei startet Aktionsmonat

<p>Eifelpolizei startet Aktionsmonat</p>


„Diese Bestimmungen dienen dazu, das Zusammenleben sicherer zu gestalten und die Lebensqualität in unseren Ortschaften zu erhalten. Verstöße werden dem zuständigen sanktionierenden Beamten mitgeteilt und können mit Verwaltungsstrafen bis zu 350 Euro geahndet werden“, heißt es in einer Pressemitteilung.

Die Verwaltungspolizeiliche Verordnung der Eifelgemeinden sieht u.a. folgende Bestimmungen vor:

· Unterhalt Hecken: Hecken und Anpflanzungen, durch die das Eigentum und die öffentliche Straße begrenzt werden oder die in der Nähe der öffentlichen Straße angelegt sind, müssen das ganze Jahr über so gepflegt werden, dass sie nicht auf die öffentliche Straße ragen, keine Sichtbehinderung darstellen und niemanden behindern.

· Verkehrsschilder, die Stromversorgung, das Kabelfernsehen, die öffentliche Beleuchtung, Elektro-, Telefon-Fernsehverteilermasten und die Bürgersteige müssen frei bleiben. Die durch das Beschneiden der Hecken entstandenen Abfälle müssen unverzüglich aufgehoben und weggeräumt werden.

· Radwege und Bürgersteige müssen besenrein gesäubert werden.

· Streunende Hunde/Tiere: Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt streunen zu lassen oder ihnen Auslauf zu öffentlichen oder privaten Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu gewähren. Hunde müssen an der Leine geführt werden. Außerdem wird daran erinnert, dass Hunde wie Katzen gechipt sein müssen und empfohlen, auf www.dogid.be und www.catid.be die Einwilligung zu geben, dass die Daten sichtbar werden. Ansonsten ist der Polizei aus Datenschutzgründen nicht möglich, den Besitzer sofort zu ermitteln. Kann der Eigentümer nicht sofort identifiziert werden, wird das Tier zum Tierheim gebracht, wodurch zusätzliche Unkosten für den Halter entstehen.

· Hausnummern: An der Straßenfassade jedes Gebäudes muss eine Hausnummer angebracht werden. Diese muss jederzeit von der Straße aus gut sichtbar sein. Bei Bedarf soll eine Reproduktion am Briefkasten angebracht werden.

· Abfallbeseitigung: Es ist verboten, auf öffentlicher Straße, auf einem Gelände längs der öffentlichen Straße oder an jeglichem anderen öffentlichen Ort alles, was die öffentliche Sauberkeit und Sicherheit beeinträchtigen könnte, zu deponieren, achtlos hinzuwerfen oder dorthin abzuleiten. Es ist ebenfalls verboten, Gegenstände oder Produkte auf die Fahrbahn oder gegen jegliches Gebäude zu werfen und damit zu beschmutzen. Auf öffentlichem wie auf privatem Gelände ist das Abstellen von Wracks untersagt. (red/ab)

Kommentare

Kommentar verfassen

0 Comment